Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.11.2009 – IX ZB 98/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 30. März 2009 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob das für

die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforder-

liche finale Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung auch dann gegeben ist,

wenn der Schuldner die öffentlichen Leistungen im Falle von wahren Angaben

in rechtlich zulässiger Weise bezogen oder vermieden hätte, ist zu Lasten des

Schuldners geklärt. Deshalb hat es auch keine Bedeutung, ob der Schuldner

sein Ziel auch mit redlichen Mitteln hätte erreichen können. Hat sich die Unred-

lichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert,

ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich voraus-

gesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung,

ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat

(BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158

Rn. 10). Hier hat die Schuldnerin mittels Vorlage von gefälschten Rechnungen

eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 7.152 € herbeigeführt. Die Schuld-

nerin, die geltend macht, sie habe "nicht die zutreffenden Rechnungen, die zum

Vorsteuerabzug berechtigen, ausgestellt bekommen", war sich mithin zumin-

dest nicht sicher, ihre steuerlichen Ziele mit redlichen Mitteln zu erreichen und

hat deshalb zu unredlichen gegriffen. Dies genügt zur Verwirklichung des in

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes.

3

2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich

gehaltene Frage, ob eine auf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung beruhen-

de Forderung des Finanzamts die Versagung der Restschuldbefreiung nach

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtfertigen kann, obwohl sie nicht zu einer ausge-

nommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO führt, stellt sich nicht. Ein

unredliches Verhalten des Schuldners, das durch einen der Tatbestände des

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO sanktioniert wird, kann auch dann die Versagung

der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer ausgenommenen

Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO führt. § 290 Abs. 1 InsO dient dem

Zweck, unredliches Schuldnerverhalten zu ahnden. § 302 Nr. 1 InsO will im

Einzelfall solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausnehmen, die auf

einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen,

weil es nach Auffassung des Gesetzgebers nicht sachgerecht wäre, auch diese

von der Restschuldbefreiung zu erfassen (BT-Drucks. 12/2443, S. 194). Ge-

genstand der Regelungen sind damit unterschiedliche Schutzzwecke, die sich

gegenseitig nicht ausschließen oder bedingen. Entgegen der Rechtsbeschwer-

de entsteht kein "unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn ein Pflichtverstoß,

der nicht ausreicht, um die Einzelforderung von der Restschuldbefreiung aus-

zunehmen, zu deren vollständiger Versagung führen" kann. Bei § 302 Nr. 1

InsO ist Vorsatz erforderlich; für § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO genügt jedoch bereits

grobe Fahrlässigkeit.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Lüneburg, Entscheidung vom 23.02.2009 - 46 IN 208/04 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.03.2009 - 3 T 26/09 -