BGH Beschluss vom 12.11.2009 – IX ZB 98/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 12. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 30. März 2009 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob das für
die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforder-
liche finale Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung auch dann gegeben ist,
wenn der Schuldner die öffentlichen Leistungen im Falle von wahren Angaben
in rechtlich zulässiger Weise bezogen oder vermieden hätte, ist zu Lasten des
Schuldners geklärt. Deshalb hat es auch keine Bedeutung, ob der Schuldner
sein Ziel auch mit redlichen Mitteln hätte erreichen können. Hat sich die Unred-
lichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert,
ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich voraus-
gesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung,
ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat
(BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158
Rn. 10). Hier hat die Schuldnerin mittels Vorlage von gefälschten Rechnungen
eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 7.152 € herbeigeführt. Die Schuld-
nerin, die geltend macht, sie habe "nicht die zutreffenden Rechnungen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, ausgestellt bekommen", war sich mithin zumin-
dest nicht sicher, ihre steuerlichen Ziele mit redlichen Mitteln zu erreichen und
hat deshalb zu unredlichen gegriffen. Dies genügt zur Verwirklichung des in
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes.
2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich
gehaltene Frage, ob eine auf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung beruhen-
de Forderung des Finanzamts die Versagung der Restschuldbefreiung nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtfertigen kann, obwohl sie nicht zu einer ausge-
nommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO führt, stellt sich nicht. Ein
unredliches Verhalten des Schuldners, das durch einen der Tatbestände des
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO sanktioniert wird, kann auch dann die Versagung
der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer ausgenommenen
Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO führt. § 290 Abs. 1 InsO dient dem
Zweck, unredliches Schuldnerverhalten zu ahnden. § 302 Nr. 1 InsO will im
Einzelfall solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausnehmen, die auf
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen,
weil es nach Auffassung des Gesetzgebers nicht sachgerecht wäre, auch diese
von der Restschuldbefreiung zu erfassen (BT-Drucks. 12/2443, S. 194). Ge-
genstand der Regelungen sind damit unterschiedliche Schutzzwecke, die sich
gegenseitig nicht ausschließen oder bedingen. Entgegen der Rechtsbeschwer-
de entsteht kein "unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn ein Pflichtverstoß,
der nicht ausreicht, um die Einzelforderung von der Restschuldbefreiung aus-
zunehmen, zu deren vollständiger Versagung führen" kann. Bei § 302 Nr. 1
InsO ist Vorsatz erforderlich; für § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO genügt jedoch bereits
grobe Fahrlässigkeit.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 23.02.2009 - 46 IN 208/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.03.2009 - 3 T 26/09 -