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BGH Beschluss vom 12.11.2009 – V ZB 81/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 81/09

BESCHLUSS

vom

12. November 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Prozesskos-

tenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 1. Oktober

2009 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung.

Das nunmehrige Vorbringen - wonach die Geschäftsstelle des

Bundesgerichtshofs der Verfahrensbevollmächtigten des

Schuldners erklärt habe, es könne ausnahmsweise auf eine

"Vorabübersendung" der Anlagen per Fax verzichtet werden,

es genüge, wenn diese anschließend mit dem Originalschrift-

satz eingingen - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei

kann dahin gestellt bleiben, dass es in einem Aktenvermerk der

Geschäftstelle vom 29. Juli 2009 lediglich heißt, die Verfah-

rensbevollmächtigte des Schuldners habe "mitgeteilt", dass die

Anlagen auf dem Postweg übersandt würden. Denn selbst

wenn die Justizangestellte sich in dem behaupteten Sinne ge-

äußert haben sollte, hätte die Verfahrensbevollmächtigte auf

die Auskunft der Geschäftstelle nicht vertrauen dürfen. Es ist

seit langem geklärt, dass ein Beteiligter mit einer Prozesskos-

tenhilfebewilligung nur rechnen kann, wenn er innerhalb der zu

wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO gefor-

derten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69; BGH,

Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöl-

ler/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Dies musste

der Verfahrensbevollmächtigten ebenso bekannt sein wie der

Umstand, dass eine der klaren Rechtslage widersprechende

Auskunft der Geschäftsstelle für eine Rechtsanwältin kein

schutzwürdiges Vertrauen begründen konnte. Das muss sich

der Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es

kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass es in einem Ak-

tenvermerk der Rechtspflegerin heißt, der Schuldner sei in ei-

nem am 27. Juli 2009 geführten Telefonat darauf hingewiesen

worden, dass auch alle erforderlichen Belege bis zum Ablauf

des 29. Juli 2009 bei dem Bundesgerichtshof vorliegen müss-

ten.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.01.2009 - K 119/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 T 98/09 Ma -