BGH Beschluss vom 12.11.2009 – V ZB 81/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 81/09
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Prozesskos-
tenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 1. Oktober
2009 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung.
Das nunmehrige Vorbringen - wonach die Geschäftsstelle des
Bundesgerichtshofs der Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners erklärt habe, es könne ausnahmsweise auf eine
"Vorabübersendung" der Anlagen per Fax verzichtet werden,
es genüge, wenn diese anschließend mit dem Originalschrift-
satz eingingen - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei
kann dahin gestellt bleiben, dass es in einem Aktenvermerk der
Geschäftstelle vom 29. Juli 2009 lediglich heißt, die Verfah-
rensbevollmächtigte des Schuldners habe "mitgeteilt", dass die
Anlagen auf dem Postweg übersandt würden. Denn selbst
wenn die Justizangestellte sich in dem behaupteten Sinne ge-
äußert haben sollte, hätte die Verfahrensbevollmächtigte auf
die Auskunft der Geschäftstelle nicht vertrauen dürfen. Es ist
seit langem geklärt, dass ein Beteiligter mit einer Prozesskos-
tenhilfebewilligung nur rechnen kann, wenn er innerhalb der zu
wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO gefor-
derten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69; BGH,
Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöl-
ler/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Dies musste
der Verfahrensbevollmächtigten ebenso bekannt sein wie der
Umstand, dass eine der klaren Rechtslage widersprechende
Auskunft der Geschäftsstelle für eine Rechtsanwältin kein
schutzwürdiges Vertrauen begründen konnte. Das muss sich
der Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es
kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass es in einem Ak-
tenvermerk der Rechtspflegerin heißt, der Schuldner sei in ei-
nem am 27. Juli 2009 geführten Telefonat darauf hingewiesen
worden, dass auch alle erforderlichen Belege bis zum Ablauf
des 29. Juli 2009 bei dem Bundesgerichtshof vorliegen müss-
ten.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.01.2009 - K 119/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 T 98/09 Ma -