BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VII ZB 46/09
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, und die Richter Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
1. Die Sachen VII ZB 37/09 und VII ZB 46/09 werden zur ge-
meinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen
VII ZB 37/09 führt.
2. Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse
der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 18. März
2009 und vom 7. April 2009 werden verworfen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens.
4. Der Wert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
1.152,69 €.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZPO.
Das Landgericht geht davon aus, dass bei dem Berufungsgericht inner-
halb der Berufungsbegründungsfrist keine von dem sich selbst vertretenen Be-
klagten unterschriebene Berufungsbegründung eingegangen ist. Der entgegen-
stehenden Versicherung des Beklagten und seiner Ehefrau vermag es nicht zu
folgen, weil das beim Berufungsgericht eingegangene Fax-Exemplar keine Un-
terschrift trägt.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, dass ausweislich des Ein-
gangsstempels zwei Exemplare bei Gericht eingegangen sind und nur eines
davon bei den Gerichtsakten ist, gibt keinen Anlass für die Annahme, es sei
eine nicht zu den Gerichtsakten gelangte Berufungsbegründungsschrift übermit-
telt worden, die von dem Beklagten unterschrieben worden ist. Der Beklagte hat
nicht behauptet, dass ein unterschriebenes und ein nicht unterschriebenes Ex-
emplar der Berufungsbegründung per Fax übermittelt worden sind. Vielmehr hat
er behauptet, er habe seiner Ehefrau ein unterschriebenes Exemplar überge-
ben. Diese habe dieses Exemplar doppelt per Fax übermittelt. Dies hat die Ehe-
frau des Beklagten an Eides Statt versichert. Auf der Grundlage der davon ab-
weichenden Überzeugungsfindung des Landgerichts, die im Übrigen keine
Rechtsfehler erkennen lässt, steht danach fest, dass innerhalb der Berufungs-
begründungsfrist kein unterschriebenes Exemplar bei Gericht eingegangen ist.
Den Beklagten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist schon deshalb, weil er seiner Ehefrau kein unterschriebenes
Exemplar dieses Schriftsatzes übergeben hat und auf diese Weise unabhängig
von der fehlgeschlagenen Übermittlung an das Landgericht die Ursache dafür
gesetzt hat, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist.
Davon geht das Landgericht aus. Einen Grund, die Rechtsbeschwerde auf die-
ser Grundlage zuzulassen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die weiteren
Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 7. April 2009 zu einem etwai-
gen Organisationsverschulden hinsichtlich der Ausgangskontrolle kommt es
nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fort-
bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei-
zutragen, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Peine, Entscheidung vom 12.11.2008 - 16 C 75/08 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 18.03.2009 - 7 S 259/08 -