BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VII ZR 39/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Der
vom Berufungsgericht beurteilte Sachverhalt zeichnet sich durch die
Besonderheit aus, dass der Kläger gegenüber seinem Architekten eine
Erklärung abgegeben hat, die als Teilkündigung des Architektenvertrages
angesehen werden konnte, soweit es um Leistungen geht, die der
Architekt für die Decke des Schwimmbades zu erbringen hatte. Auf dieser
Grundlage sieht das Berufungsgericht die Möglichkeit eröffnet, dass bei
einer Verweigerung der Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils
der Leistung die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung vom Zeitpunkt
der Abnahmeverweigerung
läuft.
Insoweit sieht der Senat keinen
Klärungsbedarf und auch keine Abweichung von seinem Urteil vom
30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22
= ZfBR 2000, 97.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 82.660,37 €
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2006 - 15 O 408/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2007 - I-5 U 95/06 -