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BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VII ZR 39/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin

Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Der

vom Berufungsgericht beurteilte Sachverhalt zeichnet sich durch die

Besonderheit aus, dass der Kläger gegenüber seinem Architekten eine

Erklärung abgegeben hat, die als Teilkündigung des Architektenvertrages

angesehen werden konnte, soweit es um Leistungen geht, die der

Architekt für die Decke des Schwimmbades zu erbringen hatte. Auf dieser

Grundlage sieht das Berufungsgericht die Möglichkeit eröffnet, dass bei

einer Verweigerung der Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils

der Leistung die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung vom Zeitpunkt

der Abnahmeverweigerung

läuft.

Insoweit sieht der Senat keinen

Klärungsbedarf und auch keine Abweichung von seinem Urteil vom

30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22

= ZfBR 2000, 97.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 82.660,37 €

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2006 - 15 O 408/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2007 - I-5 U 95/06 -