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BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VII ZR 65/09

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin

Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

18. März 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, das

Einziehungsrecht der Schuldnerin sei gemäß § 80 InsO auf den Kläger

übergegangen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil eine

Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.

Mai 2003 –

IX ZR 218/02, NJW-RR 2003, 1490, nicht

entscheidungserheblich wäre. Die Ermächtigung vom 12. Dezember

2004 ist – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, jedoch nicht

weiter vertieft – nicht sittenwidrig, weil sie nicht allein dazu diente, der

Beklagten das Kostenrisiko im Falle des Obsiegens aufzuerlegen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 305.200,00 €

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.10.2008 - 9 O 1723/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 6 U 2259/08 -