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BGH Beschluss vom 12.11.2009 – VIII ZA 15/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch

die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer, den Richter Dr. Bünger

sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 27. Juli 2009 wird als

unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat der Beklagte beantragt, ihm

im Hinblick auf drei Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 6. November

2008 Prozesskostenhilfe für die "Einlegung und Begründung von (außerordent-

lichen) Beschwerden sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser (außer-

ordentlichen) Beschwerden" zu gewähren.

2

Darüber hinaus hat der Beklagte mit einem weiteren, gleichzeitig einge-

gangenen Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragt, ihm Prozesskostenhil-

fe zu gewähren "für die Einlegung und Begründung einer Revisions-

Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser

Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde, beide Anträge auf das Urteil des LG

Marburg vom 3. November 2004 in Verbindung mit den drei Beschlüssen des

Landgerichts Marburg vom 6. November 2008".

3

Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZR 24/09 - hat der Senat den

erstgenannten Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaus-

sicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine Bescheidung des

weiteren Prozesskostenhilfeantrags vom 15. Dezember 2008 unterblieb zu-

nächst.

4

Mit Schreiben vom 9. März und 2. Mai 2009 ("Erinnerung") bat der Be-

klagte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens für seinen

Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 bezüglich der Nichtzulas-

sungsbeschwerde und führte unter anderem aus, der Beschluss vom 3. Februar

2009 betreffe "offenbar und ausschließlich die zu dem oben genannten Gesuch

parallele Sache des Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Dezember 2008 für

selbständige 'außerordentliche Beschwerden' gegen die Beschlüsse des Land-

gerichts Marburg vom 6. November 2008, mit denen Gehörsrügen zurückge-

wiesen worden sind."

5

Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Vorsitzende des Senats dem

Beklagten mit, dass sein Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008

unter dem Aktenzeichen VIII ZA 24/08 geführt werde und mit Beschluss vom

3. Februar 2009 beschieden worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009

(Dienstaufsichtsbeschwerde) wies der Beklagte darauf hin, dass im Senatsbe-

schluss vom 3. Februar 2009 lediglich sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für

"außerordentliche Beschwerden" beschieden worden sei, nicht aber der weitere

Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-

de gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2004. Mit

Beschluss vom 8. Juli 2009 hat der Senat diesen Prozesskostenhilfeantrag

mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.

6

Der Beklagte hat gegen den Beschluss vom 8. Juli 2009 Nichtanhörungs-

rüge erhoben und die an dem genannten Beschluss beteiligten Richter als be-

fangen abgelehnt.

II.

7

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegründet. Aus dem Schrei-

ben vom 12. Mai 2009 und den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Rich-

ter ergibt sich, dass der weitere Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember

2008 übersehen worden ist und der Antragsteller deshalb zunächst die

- unzutreffende - Mitteilung erhalten hat, sein Antrag sei bereits beschieden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin ein Versehen, das nicht

geeignet ist, Misstrauen an der unparteilichen Amtsführung der hieran beteilig-

ten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

8

Ebenso begründet die - prozessrechtlich typische - Vorbefassung im Be-

schluss vom 8. Juli 2009 keinen Ablehnungsgrund für das anschließende Ver-

fahren der Nichtanhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42

Rdnr. 16).

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 26.07.1999 - 10 C 885/97 -

LG Marburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 5 S 189/99 -