BGH Beschluss vom 16.11.2009 – I ZB 50/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. November 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird unter
Abänderung des Beschlusses vom 13. August 2009 auf 15.000 €
festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat den Streitwert auf 75.000 € festgesetzt (LGU 24).
Davon entfallen 35.000 € auf den Unterlassungsantrag, 15.000 € auf die Anträ-
ge auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadenser-
satzpflicht und 25.000 € auf die Widerklage. Das Landgericht hat den Unterlas-
sungsantrag abgewiesen, dem Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung
und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Mit ihrer Berufung wollten die Beklagten zu 2 und 3 die vollständi-
ge Abweisung der Klage - also die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zur
Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - erreichen. Sie
sind durch die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht, die sie mit
der Rechtsbeschwerde angegriffen haben, daher in Höhe eines Betrages von
15.000 € beschwert.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 O 226/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2008 - 6 U 5/07 -