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BGH Beschluss vom 16.11.2009 – I ZB 50/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

16. November 2009

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.

Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird unter

Abänderung des Beschlusses vom 13. August 2009 auf 15.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Streitwert auf 75.000 € festgesetzt (LGU 24).

Davon entfallen 35.000 € auf den Unterlassungsantrag, 15.000 € auf die Anträ-

ge auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadenser-

satzpflicht und 25.000 € auf die Widerklage. Das Landgericht hat den Unterlas-

sungsantrag abgewiesen, dem Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung

und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Mit ihrer Berufung wollten die Beklagten zu 2 und 3 die vollständi-

ge Abweisung der Klage - also die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zur

Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - erreichen. Sie

sind durch die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht, die sie mit

der Rechtsbeschwerde angegriffen haben, daher in Höhe eines Betrages von

15.000 € beschwert.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 O 226/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2008 - 6 U 5/07 -