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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 3 StR 378/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 378/09

BESCHLUSS

vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2009 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da- hin klargestellt, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und ban- denmäßigen Betrugs in acht tateinheitlichen Fällen verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 26).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer