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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 3 StR 425/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 425/09

BESCHLUSS

vom

17. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 4. März 2009 im Schuldspruch dahin ge-

ändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist

- des schweren Raubes (Fall II. 1.),

- des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden

Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall

II. 2.),

- des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden

Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung

und mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall II. 3.) sowie

- der schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 4.).

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, "zweifa-

chen schweren Raubes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" und wegen schwerer

räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Ver-

letzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel

führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruches in den Fällen II. 2.

und 3. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

2

1. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwaltes ohne Erfolg. Zur Beanstandung der

Ablehnung von Augenscheinseinnahmen des Standortes bzw. des Balkons der

Zeugin M. , der Einholung einer Auskunft des Wetterdienstes und

der Einvernahme der Polizeibeamten, die diese Zeugin vernommen haben,

bemerkt der Senat ergänzend, dass das Urteil im betroffenen Fall II. 4. der Ur-

teilsgründe auf eventuellen Rechtsfehlern bei der Zurückweisung dieser Be-

weisanträge nicht beruhen kann. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei

ausgeführt, dass die in diesem Fall vorhandene Vielzahl eindeutiger Belas-

tungsindizien auch ohne die Angaben der Zeugin M. bereits für

sich zu seiner sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ge-

führt haben.

3

2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält der sachlich-

rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht - neben der

rechtsfehlerfreien Würdigung dieses Banküberfalls als schwerer Raub gemäß

§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in zwei tateinheitlichen Fällen -

einen weiteren - tateinheitlich begangenen - vollendeten schweren Raub ange-

nommen hat. Diese rechtliche Würdigung wird von den Urteilsfeststellungen

nicht getragen.

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a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte von ei-

nem der Sparkassenangestellten unter Vorhalt einer Scheinwaffe die Heraus-

gabe von Geld forderte, dann um den Kassentresen herum ging und dort aus

einer Schublade die darin befindliche Handgelenkstasche des vorher bedrohten

Zeugen an sich nahm, in der sich Schlüssel der Bankfiliale und ein privater

TAN-Block befanden. Mit welcher Absicht der Angeklagte die Tasche an sich

nahm und was er im Weiteren mit ihr machte, hat das Landgericht nicht festge-

stellt.

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b) Die getroffenen Feststellungen belegen mithin nicht, dass es dem

Angeklagten darauf ankam, sich die Tasche und deren - dem Angeklagten

ersichtlich unbekannten - Inhalt zuzueignen. Für eine derartige Absicht des

Angeklagten ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hatte der Angeklagte

die Sparkassenfiliale überfallen, um sich Bargeld zu verschaffen, was er im

weiteren Verlauf der Tat auch verwirklichte. Daher liegt es überaus nahe,

dass der Angeklagte in der Tasche des Zeugen, die sich zudem im Kassen-

bereich befand, Geld vermutete und sie deshalb an sich nahm. Danach wollte

sich der Angeklagte nicht das Behältnis selbst, sondern allein dessen Inhalt

zueignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten wertlosen - Sa-

chen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht ge-

richtet war (vgl. BGH NStZ 2004, 333; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 41

a m. w. N.). Somit belegen die getroffenen Feststellungen lediglich einen ver-

suchten schweren Raub. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind

und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen

hätte verteidigen können (§ 265 StPO), hat der Senat den Schuldspruch ent-

sprechend abgeändert.

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c) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung der

betroffenen Einzelstrafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe). Das Landgericht hat zwar

ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesem

Fall zugleich drei Tatbestände verletzt hat. Dies trifft indes weiterhin zu. Der

Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender recht-

licher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

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3. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat der Senat entsprechend des vom

Landgericht eingeräumten "Versehens" (UA S. 39) den Schuldspruch dahin

abgeändert, dass sich der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der

Dresdner Bank an Stelle des ausgesprochenen tateinheitlichen schweren

Raubes der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung

schuldig gemacht hat.

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Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch übersichtlich neu gefasst

und dabei zugleich die Zuordnung der Einzelfälle klargestellt.

9

Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kosten-

entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer