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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 4 StR 330/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 be-
schlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Juni
2009 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juni 2009
wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die-
ses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 12. Juni 2009 datierten, beim
Landgericht am 22. Juni 2009 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dem Angeklagten zugestellt am 29. Juni
2009, hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzuläs-
sig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009, beim Landgericht
eingegangen am 6. Juli 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand wegen der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.
Ferner hat er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2
StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2009 beantragt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, er habe durch den Beschluss vom 25. Juni 2009
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erfahren, dass der Brief mit seiner Revisionseinlegung erst am 19. Juni 2009
durch die Justizvollzugsanstalt I zur Beförderung weiter gegeben worden
sei. Die hierdurch bedingte Verzögerung habe er nicht zu vertreten.
Die Anträge bleiben erfolglos.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar
behauptet, bereits am 12. Juni 2009 den Brief in der Justizvollzugsanstalt
I in einem Begleitumschlag für abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben.
Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache ent-
gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Zudem steht diese
Behauptung im Widerspruch zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
vom 18. August 2009.
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2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts
gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Ein-
legung der Revision gegen das am 12. Juni 2009 in Anwesenheit des Ange-
klagten verkündete Urteil endete am 19. Juni 2009 (§ 341 Abs. 1 StPO). Das
Landgericht hat daher das am 22. Juni 2009 eingegangene Rechtsmittel des
Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Franke