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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 4 StR 330/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 330/09

BESCHLUSS

vom

17. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Juni

2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juni 2009

wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die-

ses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 12. Juni 2009 datierten, beim

Landgericht am 22. Juni 2009 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dem Angeklagten zugestellt am 29. Juni

2009, hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzuläs-

sig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009, beim Landgericht

eingegangen am 6. Juli 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand wegen der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.

Ferner hat er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2

StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2009 beantragt. Zur

Begründung hat er ausgeführt, er habe durch den Beschluss vom 25. Juni 2009

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erfahren, dass der Brief mit seiner Revisionseinlegung erst am 19. Juni 2009

durch die Justizvollzugsanstalt I zur Beförderung weiter gegeben worden

sei. Die hierdurch bedingte Verzögerung habe er nicht zu vertreten.

Die Anträge bleiben erfolglos.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar

behauptet, bereits am 12. Juni 2009 den Brief in der Justizvollzugsanstalt

I in einem Begleitumschlag für abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben.

Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache ent-

gegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Zudem steht diese

Behauptung im Widerspruch zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt

vom 18. August 2009.

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2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts

gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Ein-

legung der Revision gegen das am 12. Juni 2009 in Anwesenheit des Ange-

klagten verkündete Urteil endete am 19. Juni 2009 (§ 341 Abs. 1 StPO). Das

Landgericht hat daher das am 22. Juni 2009 eingegangene Rechtsmittel des

Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Franke