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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 4 StR 400/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen

4 StR 400/09

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2009 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

a) dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Trunken- heit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Brandstiftung schuldig ist,

b) die wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängte Einzel-

geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke