BGH Beschluss vom 17.11.2009 – VIII ZB 53/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2008
wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
9.993 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung rückständiger Mieten
und Schadensersatz aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 2.700 € verurteilt.
Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Kläger zur Erteilung einer Be-
triebskostenabrechnung und zur Zahlung eines Betrages von 714,87 € an die
Beklagten verurteilt. Im Übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen wor-
den. Mit Schriftsatz vom 1. August 2007 haben die Beklagten Berufung gegen
das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten
ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag sowie die Widerklage-
anträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiter.
Das Landgericht hat die Berufung mangels Zuständigkeit durch das im
Tenor bezeichnete Urteil als unzulässig verworfen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei für die Berufung gemäß
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell unzuständig. Vielmehr sei das Oberlan-
desgericht zuständig, da der Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Kla-
ge keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Geltungsbereichs des Ge-
richtsverfassungsgesetzes gehabt habe. Er habe sich lange vor Rechtshängig-
keit der Klage nach Ägypten abgemeldet. Die Beklagten könnten auch nicht
damit gehört werden, der in der Klageschrift angegebene (deutsche) Gerichts-
stand der Partei sei in erster Instanz unangegriffen geblieben, denn dieser sei
erstinstanzlich nicht unstreitig gewesen. Den Beklagten sei aufgrund ihres Vor-
bringens in erster Instanz bekannt gewesen, dass der Kläger sich dauerhaft in
Ägypten aufgehalten habe.
Gegen die Berufungsverwerfung durch das landgerichtliche Urteil wen-
den sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie machen geltend, dass
der Kläger nach seinem Sachvortrag und seiner Angabe im Klagerubrum zum
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seinen allgemeinen Gerichtsstand
nicht im Ausland und somit nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Ge-
richtsverfassungsgesetzes gehabt habe und daher das Landgericht das gemäß
§ 72 GVG zuständige Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) sei.
Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung des
angefochtenen Urteils sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist weder gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Landgericht hat nicht durch Be-
schluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO entschieden, sondern durch Urteil.
Auch ist in dem Urteil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden.
Soweit das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft, sondern - wie hier - durch ein (End-)
Urteil, sind als Rechtsmittel lediglich die Revision gemäß § 542 ZPO bzw. die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO - wenn
(wie hier) das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - statthaft.
Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
dagegen nur statthaft, wenn die Berufung durch Beschluss als unzulässig ver-
worfen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Ob die nicht statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten in eine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht
(§ 544 ZPO) umgedeutet werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn eine
- statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet, weil
weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä-
heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2007 - 30 C 432/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2008 - 21 S 369/07 -