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BGH Beschluss vom 18.11.2009 – 2 StR 362/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 362/09

BESCHLUSS

vom

18. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kob- lenz vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Schmitt Krehl