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BGH Beschluss vom 18.11.2009 – 2 StR 462/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 22. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die
formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seien erfüllt. Die An-
ordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift erfordert u. a., dass
der Angeklagte wegen einer der dort bezeichneten Anlasstaten zu einer Frei-
heitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Der Tenor des ersten
- vom Senat durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 im Maßregelausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenen - Urteils des Landgerichts
vom 18. Juni 2008 lautete dagegen lediglich auf eine Verurteilung zu Freiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten wegen "Freiheitsberaubung in Tatein-
heit mit Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis". Kei-
nes dieser Delikte ist ein Verbrechen oder eines der enumerativ als mögliche
Anlasstaten genannten Vergehen im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Zwar
hatte der Senat in seinem bereits zitierten Beschluss den Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte u. a. wegen des Verbrechens einer versuchten
Vergewaltigung schuldig ist. Die aufhebende Entscheidung des Senates erging
jedoch allein auf Revision des Angeklagten. Der neue Tatrichter durfte deshalb
die Schuldspruchverschärfung wegen des Verbots der Schlechterstellung
(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen,
um die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - namentlich
das Vorliegen der erforderlichen Anlasstat - zu begründen.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht, da
das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei
auch auf die Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB gestützt hat.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl