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BGH Beschluss vom 18.11.2009 – 2 StR 462/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 462/09

BESCHLUSS

vom

18. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 22. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die

formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seien erfüllt. Die An-

ordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift erfordert u. a., dass

der Angeklagte wegen einer der dort bezeichneten Anlasstaten zu einer Frei-

heitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Der Tenor des ersten

- vom Senat durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 im Maßregelausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenen - Urteils des Landgerichts

vom 18. Juni 2008 lautete dagegen lediglich auf eine Verurteilung zu Freiheits-

strafe von vier Jahren und drei Monaten wegen "Freiheitsberaubung in Tatein-

heit mit Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis". Kei-

nes dieser Delikte ist ein Verbrechen oder eines der enumerativ als mögliche

Anlasstaten genannten Vergehen im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Zwar

hatte der Senat in seinem bereits zitierten Beschluss den Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte u. a. wegen des Verbrechens einer versuchten

Vergewaltigung schuldig ist. Die aufhebende Entscheidung des Senates erging

jedoch allein auf Revision des Angeklagten. Der neue Tatrichter durfte deshalb

die Schuldspruchverschärfung wegen des Verbots der Schlechterstellung

(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen,

um die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - namentlich

das Vorliegen der erforderlichen Anlasstat - zu begründen.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht, da

das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei

auch auf die Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB gestützt hat.

Rissing-van Saan

Roggenbuck

Appl

Schmitt

Krehl