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BGH Beschluss vom 18.11.2009 – IV ZR 75/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VBL-Satzung §§ 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2

Waren die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente bereits vor dem Stichtag des 31. Dezember 2001 erfüllt, ist damit der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gemäß § 33 Satz 1 VBLS eingetreten, und zwar unab- hängig davon, ob die Pflichtversicherung über den Stichtag hinaus fortbe- stand und die gesetzliche Rente erst nach dem Stichtag ausgezahlt worden ist. Die Startgutschrift richtet sich in einem solchen Fall nach § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS.

BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 75/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

am 18. November 2009

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen

das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 1. März 2007 durch Beschluss gemäß

§ 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis

zum

10. Dezember 2009.

Gründe

1

I. Die am 20. Juni 1944 geborene Klägerin begehrt von der beklag-

ten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente. Die Klägerin

war seit 22. Juni 1992 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Be-

klagten pflichtversichert. Nach einem Bescheid der Bundesversiche-

rungsanstalt für Angestellte vom 23. April 2004 sind bei ihr die Voraus-

setzungen für eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung

seit 31. Mai 2001 erfüllt. Sie erhält deswegen Rente aber erst seit dem

1. Oktober 2002, weil sie den Rentenantrag nicht eher gestellt hat. Die

Beklagte zahlt ihr seit 1. Dezember 2002 eine Zusatzrente in Höhe von

anfangs 55,48 € monatlich.

2

Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass auch die Be-

triebsrente erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung aus

der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt (§ 33 Satz 4 der Satzung

der Beklagten in der Fassung der 13. Satzungsänderung, im Folgenden:

VBLS). Darüber hinaus ruhte die Betriebsrente in den Monaten Oktober

und November 2002 im Hinblick auf Krankengeldzahlungen (§ 41 Abs. 4

VBLS). Für den Stichtag der Umstellung des Zusatzversorgungssystems

von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Be-

triebsrentensystem, den 31. Dezember 2001, hat die Beklagte auf der

Grundlage der Übergangsregelung des § 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS eine

Startgutschrift ermittelt. Da bei der Klägerin die gesetzliche Rente höher

war als die von der Beklagten nach altem Satzungsrecht zugesagte Ge-

samtversorgung, ergab sich für sie gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. nur ei-

ne Versicherungsrente und dementsprechend eine Startgutschrift in Hö-

he von 52,09 €. Dieser Betrag wurde im Hinblick auf § 37 Abs. 2 VBLS

aus sozialen Gründen auf 55,48 € erhöht.

3

Bevor die Beklagte den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte vom 23. April 2004 erhielt, aus dem sich ergab, dass der

Versicherungsfall bei der Klägerin bereits im Mai 2001 eingetreten war,

hatte die Beklagte aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversorgung auf

ein Betriebsrentensystem der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober

2003 mitgeteilt, ihre Startgutschrift belaufe sich auf 353,40 €. Dem lag

die Vorstellung zugrunde, dass die Klägerin weiter berufstätig sei und bis

zum Erreichen der Altersgrenze bleiben werde. Die Startgutschrift war

deshalb gemäß § 79 Abs. 2 VBLS unter Berücksichtigung einer sich aus

§ 41 Abs. 4 VBLS a.F. ergebenden Mindestgesamtversorgung errechnet

worden.

4

Die Klägerin meint, ihr stehe mindestens eine Betriebsrente in Hö-

he von monatlich 353,40 € zu. Das Landgericht hat einem entsprechen-

den Feststellungs-Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-

ten ist das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewie-

sen worden. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

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II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die

Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). Umstrittene

Rechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2

VBLS sind nicht ersichtlich.

1. Die Anwendung des § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS auf den

vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist,

wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eintritt, die Versor-

gungsrente jedoch erst danach beginnt, der Betrag, der sich vorher als

Versorgungsrente ergeben würde, in eine Startgutschrift für das neue

Punktemodell umzurechnen. Wann der Versicherungsfall eintritt und von

welchem Zeitpunkt an die Rentenzahlung beginnt regelt § 33 VBLS.

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Nach Satz 1 dieser Bestimmung tritt der Versicherungsfall am Ers-

ten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente u.a.

wegen der hier bei der Klägerin eingetretenen vollen Erwerbsminderung

besteht. Damit kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als

solche an, d.h. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das

Entstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente, und nicht auf den Be-

ginn der Rentenzahlung. Dieser wird in den Sätzen 3 und 4 des § 33

VBLS besonders geregelt. Mit dieser Rentenberechtigung in der gesetz-

lichen Rentenversicherung als solcher ist nach § 33 Satz 1 VBLS zu-

gleich der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gegeben. Dieser

Zeitpunkt ist nach Satz 2 des § 33 VBLS durch Bescheid des Trägers der

gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

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In dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

vom 23. April 2004 wird festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen

für die gesetzliche Rente ab dem 31. Mai 2001 erfüllt waren. Mit diesem

Zeitpunkt lag also auch der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung

der Beklagten vor. Die Zahlung der gesetzlichen Rente begann infolge

der verspäteten Antragstellung der Klägerin aber erst am 1. Oktober

2002. Auch die Betriebsrente der Beklagten konnte deshalb gemäß § 33

Satz 4 VBLS nicht eher gezahlt werden.

9

2. Der Beginn der Rentenzahlung und auch das Fortbestehen der

Pflichtversicherung der Klägerin bei der Beklagten über den 31. Dezem-

ber 2001 hinaus sind mithin - anders als die Revision meint - für die Ein-

ordnung in die Übergangsregelungen der Satzung nicht maßgebend.

Vielmehr kommt es darauf an, ob am 31. Dezember 2001 schon eine

Versorgungsrentenberechtigung bestand (§ 75 VBLS). Die Klägerin hatte

hier bereits seit dem 31. Mai 2001 Anspruch auf eine gesetzliche Rente

und war daher ungeachtet des Fortbestehens ihrer Pflichtversicherung

bei der Beklagten und der erst nach dem 31. Dezember 2001 beginnen-

den Rentenzahlung bereits seit dem 31. Mai 2001 auf der Grundlage des

§ 33 Satz 1 VBLS bei der Beklagten versorgungsrentenberechtigt. Infol-

gedessen fällt sie unter die Übergangsregelung des § 75 VBLS: Das

stellt § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS ausdrücklich klar. Darüber kann

ein durchschnittlicher Versicherter, wenn er die Satzung der Beklagten

mit der gebotenen Aufmerksamkeit im Zusammenhang liest, nicht im Un-

klaren sein.

10

Er wird daher auch aus der Überschrift des § 79 VBLS, in der von

Anwartschaften der am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten die Rede

ist, nicht entnehmen, dass ein Versicherter, der am 31. Dezember 2001

schon versorgungsrentenberechtigt, also nicht mehr nur Inhaber einer

Anwartschaft war, eine Startgutschrift abweichend von § 75 Abs. 3

Buchst. d Satz 2 VBLS wie ein Anwartschaftsberechtigter allein deshalb

beanspruchen könne, weil die Pflichtversicherung auch in Fällen wie dem

vorliegenden über den 31. Dezember 2001 hinaus fortbesteht.

11

3. Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe mit

Recht in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 3 VBLS a.F.

angenommen, dass sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf § 75

Abs. 3 Buchst. d VBLS berufen könne. Durch die Bestimmung des § 39

Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. sei § 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. modifiziert

worden, wonach der Versicherungsfall für die Beklagte grundsätzlich an

dem Tag eintritt, von dem an der Versicherte die gesetzliche Rente unter

anderem wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Satz 3 dieser Vor-

schrift, der dem Regelungsgehalt des jetzt geltenden § 33 VBLS ent-

spricht, lautet:

Ist im Bescheid des Rentenversicherungsträgers für den Eintritt der Erwerbsminderung ein vor dem Rentenbeginn liegender Tag festgestellt, tritt der Versicherungsfall an diesem Tag ein.

12

Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass der Anspruch

auf Versorgungsrente verloren gehen könnte, wenn die Pflichtversiche-

rung nach dem Eintritt der Erwerbsminderung, aber vor Beginn der ge-

setzlichen Rente endete (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten

und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 39 Nr. 13). Im vorliegenden

Fall ist die Beklagte aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte vom 23. April 2004 davon ausgegangen, dass der

Versicherungsfall im Mai 2001 eingetreten und deshalb § 75 Abs. 3

Buchst. d Satz 2 VBLS anzuwenden ist. Das Landgericht meint, die Be-

klagte könne sich darauf aber nicht berufen, weil die Vorschrift des § 39

Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. ihrer Zielsetzung nach die Versicherten begün-

stigen soll, während die Klägerin im vorliegenden Fall infolge Eintritts

des Versicherungsfalles vor Rentenzahlung einen Nachteil hinnehmen

müsse.

13

Die von § 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. bezweckte Begünstigung

kommt der Klägerin jedoch zugute, indem sie die Rente erhält, die ihr

bezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Mai 2001 zu-

steht. Eine darüber hinausgehende Begünstigung, wie sie die Klägerin

hier durch Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS erstrebt, kann dem § 39

Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. dagegen nicht entnommen werden. Das Beru-

fungsgericht hat bereits zutreffend und insoweit von der Revision unan-

gegriffen darauf hingewiesen, dass in der Satzung der Beklagten und

dem ihr zugrunde liegenden Tarifvertrag nicht der vom Landgericht un-

terstellte Grundsatz zum Ausdruck kommt, Rentenberechtigte müssten

stets günstiger als nur Rentenanwartschaftsberechtigte stehen oder min-

destens genau so gut stehen wie diese.

14

4. Da die Klägerin von der Beklagten genau die Rente erhält, die

ihr auch ohne die Umstellung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-

versorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem zugestanden hätte,

sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hier zur An-

wendung kommenden Satzungsbestimmungen Grundrechte der Klägerin

verletzen oder sonst einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnten. Im

Gegenteil wäre nicht zu verstehen, wenn sich die Rente allein dadurch

wesentlich erhöhen würde, dass der Antrag auf Rentenzahlung wie hier

erst lange nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gestellt und dadurch

der Beginn der Rentenzahlung hinausgezögert worden ist.

15

5. Im Hinblick darauf, dass die der Anwartschaftsberechnung auf

den 31. Dezember 2001 zugrunde liegende Annahme einer weiteren Tä-

tigkeit der Klägerin im öffentlichen Dienst bis zur Vollendung ihres

63. Lebensjahres im Juni 2007 infolge Eintritts des Versicherungsfalls

schon am 31. Mai 2001 unzutreffend war, liegt in der Anwendung des

§ 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS, der der Klägerin den bei Eintritt des Versi-

cherungsfalles erworbenen Rentenanspruch sichert, auch keine beson-

dere, eine Billigkeitsregelung erfordernde Härte zulasten der Klägerin.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 180/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 56/06 -