BGH Beschluss vom 18.11.2009 – IX ZB 218/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 18. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zu-
lassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivil-
kammer des Landgerichts Münster vom 27. Juli 2009 werden als
unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde
ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskos-
tenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen
wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzuläs-
sig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel
statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 20.03.2009 - 3 C 3577/08 -
LG Münster, Entscheidung vom 27.07.2009 - 8 T 18/09 -