Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2009 – IX ZB 218/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 18. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zu-

lassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivil-

kammer des Landgerichts Münster vom 27. Juli 2009 werden als

unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde

ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskos-

tenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen

2

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzuläs-

sig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel

statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 20.03.2009 - 3 C 3577/08 -

LG Münster, Entscheidung vom 27.07.2009 - 8 T 18/09 -