BGH Beschluss vom 19.11.2009 – 3 StR 244/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
___________________________________
StGB § 238 Abs. 1
1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft ent- sprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspru- chende, erforderliche der (Mindest-) Anzahl von Angriffen des Täters kann nicht festgelegt werden.
Beharrlichkeit
Begründung
zur
2. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Tä- ters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Be- einträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hi- nausgehen.
3. § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Op- fers führen, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitli- chen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheit- lichen Willen des Täters getragen sind.
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09 - LG Lüneburg
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. No-
vember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 16. Februar 2009 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Kör-
perverletzung, der Nötigung, des Raubes in Tateinheit mit räu-
berischer Erpressung und sexueller Nötigung, des Widerstands
gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung,
der Sachbeschädigung in vier rechtlich zusammentreffenden
Fällen sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in
fünf und Beleidigung in zwei jeweils rechtlich zusammentreffen-
den Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung,
wegen Nötigung, wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverlet-
zung, räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung, wegen Widerstands
gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Sachbeschädigung in vier
rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Nachstellung in Tateinheit mit
Bedrohung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit
seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge
zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
I. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist der Angeklagte nur des Raubes in
Tateinheit mit räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung schuldig. Die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung
muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die
Verjährungsfrist für Straftaten nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat wurde am 29. September 2002 begangen. Die Ver-
jährung wurde unterbrochen durch die erste Vernehmung des Angeklagten am
31. März 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die nächste, zur Unterbrechung der
Verjährung geeignete Handlung war die Erhebung der öffentlichen Klage
(§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 18. November 2008. Zu diesem Zeitpunkt war
die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen. Dass der Vorwurf der vorsätzli-
chen Körperverletzung mit weiteren Delikten in Tateinheit steht, ist ohne Bedeu-
tung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen
für jede Gesetzesverletzung gesondert (Fischer, StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5
m. w. N.).
II. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in den Fällen II. .,
3., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe fünf materiellrechtlich selbstständige, zuein-
ander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Nachstellungen begangen und
sich deshalb wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in fünf Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung (§ 238 Abs. 1, § 241 Abs. 1, §
fung nicht stand. Der Angeklagte ist vielmehr insoweit auf der Grundlage der
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Nachstellung in Tateinheit mit
Bedrohung in fünf und Beleidigung in zwei jeweils rechtlich zusammentreffen-
den Fällen schuldig.
1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte lernte im April 2006 die Zeugin L. kennen und
führte mit dieser bis Ende 2007 eine Beziehung. Nach der Trennung kam es
wiederholt zu Auseinandersetzungen, da der Angeklagte die Trennung nicht
akzeptieren wollte. Die Zeugin L. erwirkte am 7. Januar 2008 eine einst-
weilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten; da-
nach wurde diesem untersagt, Kontakt zu der Zeugin aufzunehmen und sich ihr
in einem Umkreis von 100 Metern zu nähern. Am 16. Juli 2008 fand eine münd-
liche Verhandlung vor dem Amtsgericht über einen Antrag der Zeugin auf
Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Angeklagten statt; bei dieser Ge-
legenheit schlossen der Angeklagte und die Zeugin einen Vergleich, der inhalt-
lich der einstweiligen Verfügung entsprach. Zuvor belästigte der Angeklagte die
Zeugin in Kenntnis der einstweiligen Verfügung und ihres Willens, keinen Kon-
takt mehr zu ihm zu halten, wobei es zu folgenden einzelnen Vorfällen kam:
Am 29. März 2008 klingelte er an der Tür des Mehrfamilienhauses, in
dem sich die Wohnung der Zeugin befand. Die Zeugin öffnete das Badezimmer-
fenster und forderte den Angeklagten auf zu verschwinden. Dieser kündigte
jedoch an, bis zum nächsten Morgen zu warten, um zu sehen, wer aus dem
Haus komme; außerdem bedrohte er die Zeugin mit dem Tode und beschimpfte
sie als "Nutte" und "Hure".
Am Mittag des 24. April 2008 rief der Angeklagte die Zeugin mehrfach an
und erklärte, er werde sie nicht in Ruhe lassen. Am Nachmittag desselben Ta-
ges fing er sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeit ab, beobachtete in der Folge-
zeit ihre Wohnung mit einem Fernglas und drohte der Zeugin telefonisch und
durch lautes Rufen, er werde ihr ein Messer in den Hals stecken, sie abstechen
und umbringen; außerdem bezeichnete er sie als Schlampe.
Am 13. Mai 2008 rief der Angeklagte die Zeugin erneut mehrfach an,
klingelte an ihrer Haustür und rief, er wolle wissen, was in der Wohnung vor
sich gehe. Nachdem die Zeugin ihn aufgefordert hatte zu gehen, drohte er, er
könne die Wohnungstür schneller einschlagen und die Zeugin abstechen, als
die Polizei erscheinen werde.
Am 20. Mai 2008 rief der Angeklagte die Zeugin an und sagte, er werde
an diesem Tage ihre Wohnungstür einschlagen und sie umbringen; wenn er sie
auf der Straße sehen sollte, haue er ihr "die Backen blau".
Am 3. Juli 2008 gegen 4.00 Uhr morgens erhielt die Zeugin einen Anruf
von dem Angeklagten, in dem dieser ihr mitteilte, dass der Gerichtstermin am
16. Juli 2008 kein schöner Tag für sie werde; alle wüssten, dass er sie kaputt-
schlagen und umbringen werde.
Die Zeugin nahm die Drohungen des Angeklagten ernst und hatte Angst
um ihr Leben. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gab sie erhebliche
Teile ihrer Freizeitaktivitäten auf. So verließ sie etwa aus Angst vor diesem
abends wenn möglich nicht mehr ihre Wohnung und öffnete aus Furcht die
Haustür nicht mehr. In der Wohnung schaltete sie abends kein Licht mehr an,
um dem Angeklagten vorzutäuschen, nicht zu Hause zu sein. Sie verließ auch
tagsüber ihre Wohnung und ihre Arbeitsstätte nur nach besonderen Sicher-
heitsvorkehrungen und bemühte sich, sich nicht allein auf der Straße aufzuhal-
ten. Aufgrund ihrer Angst und der damit verbundenen Einschränkungen verlor
sie erheblich an Gewicht.
2. Diese Feststellungen belegen nur eine Nachstellung nach § 238 Abs.
1 StGB. Dieses Delikt verklammert die an sich rechtlich selbstständigen Delikte
der Bedrohung und Beleidigung zu einer insgesamt einheitlichen Tat im mate-
riellrechtlichen Sinn. Im Einzelnen:
a) § 238 StGB ist durch das 40. Strafrechtsänderungsgesetz vom
22. März 2007 (BGBl I 354) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Nach
dem Willen des Gesetzgebers sollten mit der Norm beharrliche Nachstellungen,
die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen und unter dem engli-
schen Begriff "Stalking" diskutiert werden, über die bereits bestehenden und in
Betracht kommenden Straftatbestände - wie etwa der Nötigung (§ 240 StGB),
Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) oder des Zuwiderhandelns
gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) - hinaus
mittels eines weiteren Straftatbestandes verfolgt werden können, um auf diese
Weise einen besseren Opferschutz zu erreichen und Strafbarkeitslücken zu
schließen (BTDrucks. 16/575 S. 1; Buettner ZRP 2008, 124; zur vorherigen
Rechtslage vgl. Valerius JuS 2007, 319, 320; s. auch Kinzig ZRP 2006, 255,
256 mit Ausführungen zu Regelungen in den USA, den Niederlanden und
Österreich). Der neue Straftatbestand dient damit dem Schutz der eigenen Le-
bensführung vor gezielten, hartnäckigen und schwerwiegenden Belästigungen
der Lebensgestaltung (Mosbacher NStZ 2007, 665).
b) Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Nachstellen
durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das
Opfer und näher bestimmte Drohungen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
StGB.
aa) Der u. a. in § 292 Abs. 1 Nr. 1, § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB verwendete
Begriff des Nachstellens erfasst das Anschleichen, Heranpirschen, Auflauern,
Aufsuchen, Verfolgen, Anlocken, Fallen stellen und das Treibenlassen durch
Dritte (Kinzig/Zander JA 2007, 481, 483; Valerius aaO S. 321). Im Kontext des
§ 238 StGB umschreibt der Begriff im Grundsatz damit zwar alle Handlungen,
die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen
an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch
seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen (BTDrucks.
16/575 S. 7; Wolters in SK-StGB § 238 Rdn. 7). Jedoch sind in § 238 Abs. 1 Nr.
1 bis 5 StGB die Handlungsformen abschließend beschrieben, auf die sich die
Pönalisierung erstreckt. Während allerdings § 238 Abs. 1 StGB in seinen Nr. 1
bis 4 näher konkretisierte Tatvarianten umschreibt, öffnet § 238 Abs. 1 Nr. 5
StGB das Spektrum möglicher Tathandlungen in kaum überschaubarer Weise,
indem er ohne nähere Eingrenzungen jegliches Tätigwerden in die Strafbarkeit
einbezieht, das den von § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB erfassten Handlungen
"vergleichbar" ist. Ob Letzteres im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Be-
stimmtheitsgebot Bedenken begegnen könnte, bedarf hier indes keiner näheren
Betrachtung.
§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll physische Annäherungen an das Opfer wie
das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige häufige Präsenz
in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers erfassen. Erforderlich
ist ein gezieltes Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer (BTDrucks. 16/575
S. 7; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 238 Rdn. 4; Wolters aaO Rdn. 10; Mitsch
NJW 2007, 1237, 1238; Valerius aaO S. 321). § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst
Nachstellungen durch unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, schriftliche
Botschaften an der Windschutzscheibe oder Ähnliches und mittelbare Kontakt-
aufnahmen über Dritte (BTDrucks. 16/575 S. 7; Wolters aaO Rdn. 11; Mitsch
aaO S. 1239).
Danach erfüllen die Handlungen des Angeklagten die Voraussetzungen
des Nachstellens in den Tatvarianten des § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. Bei
dem Vorfall am 29. März 2008 suchte der Angeklagte die räumliche Nähe der
Zeugin auf, indem er an ihrer Wohnung klingelte und mit der Zeugin durch ein
geöffnetes Fenster kommunizierte; somit liegen die Voraussetzungen des § 238
Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Das Vorgehen des Angeklagten am 24. April und 13. Mai
2008 erfüllt jeweils die Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, da
der Angeklagte sowohl die räumliche Nähe der Zeugin aufsuchte als auch unter
Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu dieser herstellte. § 238
Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst trotz seines insoweit missverständlichen Wortlauts
neben dem bloßen Versuch auch das erfolgreiche Herstellen einer kommunika-
tiven Verbindung zwischen Täter und Opfer (Fischer aaO § 238 Rdn. 14). Durch
die Handlungen des Angeklagten am 20. Mai und 3. Juli 2008 sind schließlich
ebenfalls die Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben.
bb) Auch das tatbestandlich vorausgesetzte beharrliche Handeln des Tä-
ters ist hier gegeben.
Der Begriff "beharrlich" wird auch an anderer Stelle im StGB verwendet
(§ 56 f Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 67 g Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 70 b Abs. 1 Nr. 2 und 3,
§ 184 e StGB) und dort regelmäßig als wiederholtes Handeln oder andauerndes
Verhalten interpretiert, das eine Missachtung des Verbots oder Gleichgültigkeit
des Täters erkennen lässt (Fischer aaO § 184 e Rdn. 5; Valerius aaO S. 322;
vgl. auch BGHSt 23, 167, 172 f.). In § 238 Abs. 1 StGB dient das Merkmal ei-
nerseits dazu, den Tatbestand einzuschränken; andererseits soll es die De-
liktstypik des "Stalking" zum Ausdruck bringen und einzelne, für sich genommen
vom Gesetzgeber als sozialadäquat angesehene Handlungen (BTDrucks.
16/575 S. 7) von unerwünschtem "Stalking" abgrenzen (Kinzig/Zander aaO S.
484; insoweit kritisch Mitsch aaO S. 1240). Dem Begriff der Beharrlichkeit im
Sinne des § 238 StGB wohnen objektive Momente der Zeit sowie subjektive
und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne (Fi-
scher aaO § 238 Rdn. 19; Wolters aaO Rdn. 15); er ist nicht bereits bei bloßer
Wiederholung erfüllt. Vielmehr bezeichnet das Tatbestandsmerkmal eine in der
Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine
gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die
zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist
danach zwar
immer Voraussetzung, genügt aber
für sich allein nicht
(Lackner/Kühl aaO Rdn. 3; Gazeas JR 2007, 497, 502). Erforderlich ist viel-
mehr,
dass
aus Missachtung
des
entgegenstehenden Willens
oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht
gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten.
Der Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Stand-
punkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entge-
genstehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Die erforderliche ablehnen-
de Haltung und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot
manifestieren sich darin, dass der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder
schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht (vgl. Wol-
ters aaO). Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der ver-
schiedenen Handlungen, bei der insbesondere auch der zeitliche Abstand zwi-
schen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind
(BTDrucks. 16/575 S. 7; Valerius aaO S. 322; kritisch Mosbacher aaO S. 666;
Neubacher/Seher JZ 2007, 1029, 1032).
Die danach erforderliche Gesamtwürdigung des Verhaltens des Ange-
klagten ergibt, dass dieser in dem dargelegten Sinne beharrlich handelte. Das
Landgericht hat Vorfälle an insgesamt fünf Tagen festgestellt, wobei es an ein-
zelnen Tagen zu mehreren gesonderten Nachstellungshandlungen des Ange-
klagten kam. Zwar liegen zwischen einzelnen Übergriffen des Angeklagten teil-
weise auch größere zeitliche Abstände von bis zu etwa sechs Wochen. Jedoch
belästigte der Angeklagte die Zeugin über einen langen Zeitraum von insgesamt
mehr als drei Monaten und an manchen Tagen mit besonderer Nachdrücklich-
keit. Dabei war ihm jederzeit bewusst, dass die Zeugin, die u. a. eine einstweili-
ge Verfügung gegen ihn erwirkt hatte, keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte.
Sein Verhalten war gleichwohl von dem fortwährenden, hartnäckigen Bestreben
gekennzeichnet, die Zeugin zu drangsalieren. Auch die Intensität der Beein-
trächtigungen der Zeugin durch das Vorgehen des Angeklagten ist als erheblich
anzusehen; so belästigte der Angeklagte etwa sein Opfer auch während der
Nacht und verwirklichte durch die ausgesprochenen massiven Drohungen und
Beleidigungen jeweils mindestens einen weiteren Straftatbestand. Unerheblich
ist, dass die Handlungen des Angeklagten zwar im Wesentlichen gleichartig
abliefen, sich jedoch im Detail unterschieden und verschiedene Alternativen des
§ 238 Abs. 1 StGB erfüllten. Denn die potentiell bedrohlichen Handlungen sind
in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, ohne dass es erforderlich ist, dass die-
selbe Handlung wiederholt vorgenommen wird (Fischer aaO Rdn. 20; Kin-
zig/Zander aaO S. 484; Valerius aaO S. 322).
c) Der Tatbestand ist vom Gesetzgeber als Erfolgsdelikt ausgestaltet
worden (vgl. BTDrucks. 16/3641 S. 14; Wolters aaO Rdn. 2; Mosbacher aaO
S. 667; Neubacher/Seher aaO S. 1030); die Tathandlung muss zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führen.
Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der
menschlichen Entschlüsse und Handlungen (BTDrucks. 16/575 S. 7; Wolters
aaO Rdn. 4). Sie wird beeinträchtigt, wenn das Opfer durch die Handlung des
Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ohne Zutun
des Täters nicht gezeigt hätte; stets festzustellen ist demnach eine erzwungene
Veränderung der Lebensumstände (BTDrucks. 16/575 S. 8; Wolters aaO
Rdn. 5). Dieses weite Tatbestandsmerkmal erfährt nach dem Wortlaut des Ge-
setzes eine Einschränkung dahin, dass die Beeinträchtigung schwerwiegend
sein muss. Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende,
gravierende und ernst zu nehmende Folgen, die über durchschnittliche, regel-
mäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung
erheblich und objektivierbar hinausgehen (BTDrucks. 16/3641 S. 14; OLG
Hamm NStZ-RR 2009, 175; Wolters aaO Rdn. 3; Mosbacher aaO; kritisch
Mitsch aaO S. 1240). Nicht ausreichend sind daher weniger gewichtige Maß-
nahmen der Eigenvorsorge, wie beispielsweise die Benutzung eines Anrufbe-
antworters und die Einrichtung einer so genannten Fangschaltung zum Zwecke
der Beweissicherung. Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie et-
wa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter, ein Wechsel des
Arbeitsplatzes oder der Wohnung und das Verdunkeln der Fenster der Woh-
nung sind dagegen als schwerwiegend anzusehen (BTDrucks. 16/575 S. 8;
OLG Hamm aaO; Lackner/Kühl aaO Rdn. 2; Wolters aaO Rdn. 6). Danach
schützt der Tatbestand weder Überängstliche noch besonders Hartgesottene,
die sich durch das Nachstellen nicht beeindrucken lassen (vgl. Wolters aaO
Rdn. 2; Mitsch aaO; Mosbacher aaO).
Nach diesen Maßstäben ist mit Blick auf die festgestellten objektivierba-
ren Einschränkungen der Lebensführung, welche die Belästigungen des Ange-
klagten bei der Zeugin hervorriefen, der erforderliche Taterfolg gegeben. Den
Feststellungen lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass dieser Erfolg bereits
durch einzelne Handlungen des Angeklagten verursacht wurde; vielmehr führte
erst das Zusammenwirken aller Angriffe zu den Beeinträchtigungen der Le-
bensgestaltung der Zeugin.
d) Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Angeklagten als einheit-
liche Nachstellung zu bewerten. § 238 Abs. 1 StGB stellt zwar kein Dauerdelikt
dar; die verschiedenen Angriffe des Angeklagten, mit denen der zur Vollendung
des Delikts erforderliche Erfolg nur einmal herbeigeführt wurde, bilden jedoch
eine tatbestandliche Handlungseinheit (im Ergebnis für das Vorliegen nur einer
Tat auch Lackner/Kühl aaO Rdn. 12; Wolters aaO Rdn. 24; Mosbacher aaO
S. 669; Valerius aaO S. 323).
aa) Bereits der Umstand, dass die Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB
ein beharrliches Nachstellen voraussetzt, spricht dagegen, die einzelnen Angrif-
fe des Angeklagten als materiellrechtlich selbstständige Taten im Sinne des
§ 53 StGB zu werten; denn dem Begriff des Nachstellens ist ein gewisses Maß
an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer aaO Rdn. 9). Mit dem zusätzlichen Erfor-
dernis der Beharrlichkeit wollte der Gesetzgeber den spezifischen Unrechtsge-
halt der fortwährend stattfindenden Verfolgung erfassen, deren Strafbarkeit das
Regelungsziel des § 238 StGB war (BTDrucks.16/575 S. 6). Wenn damit auch
eine Anknüpfung an eine bloße Wiederholung der das Opfer beeinträchtigenden
Handlung nicht beabsichtigt war, so vermag doch ein einmaliger Angriff des Tä-
ters das Merkmal der Beharrlichkeit von vorneherein nicht zu erfüllen. Objektive
Voraussetzung ist vielmehr ein wiederholtes, d. h. mindestens zweifaches
Nachstellen im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB, das indes gemäß den obigen
Darlegungen zusätzlich subjektive und normative Kriterien aufweisen muss.
Diese komplexe Struktur des Tatbestandsmerkmals bringt es mit sich, dass ei-
ne in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende, absolute (Mindest-)Anzahl
von notwendigen Angriffen des Täters nicht festgelegt werden kann; denn die
Beurteilung der Beharrlichkeit eines Verhaltens kann nur auf der Grundlage ei-
ner Gesamtwürdigung aller Elemente des Tatbestandsmerkmals erfolgen. Die-
se stehen nicht isoliert nebeneinander; vielmehr bestehen Wechselwirkungen,
die jeweils Rückschlüsse auf das Vorliegen der anderen Kriterien erlauben. So
hängt etwa die erforderliche Anzahl der notwendigen Angriffe u. a. von dem
konkreten Gewicht der sonstigen Elemente ab. Greift der Täter mit seinen
Handlungen besonders intensiv in die Rechte des Opfers ein, so mögen grund-
sätzlich bereits wenige Vorfälle, unter Umständen auch eine einzige Wiederho-
lung, das erforderliche Maß an rechtsfeindlicher Gesinnung und Hartnäckigkeit
zu belegen. Die in dem Gesetzentwurf des Bundesrats enthaltene Regelvorga-
be von mindestens fünf Handlungen (BTDrucks. 16/1030 S. 7) erweist sich so-
mit als für die Anwendungspraxis wenig hilfreich (für ein notwendiges Minimum
von fünf Handlungen auch Kinzig/Zander aaO S. 484; gegen die pauschale
Festlegung einer Mindestzahl Gazeas aaO S. 502; vgl. auch Wolters aaO
Rdn. 15; Mitsch aaO S. 1240).
bb) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Taterfolg nicht durch ei-
ne isolierte einzelne Handlung des Angeklagten sondern durch die insgesamt
fünf Angriffe herbeigeführt wurde.
(1) Das aus diesem Umstand ersichtlich werdende - geradezu typische -
Verhältnis zwischen Tathandlung und Taterfolg im Rahmen des § 238 Abs. 1
StGB belegt zunächst, dass die mehreren Angriffe des Angeklagten nicht des-
halb zur Tateinheit im materiellrechtlichen Sinn zusammengefasst werden kön-
nen, weil sie Teile einer Dauerstraftat sind; denn § 238 Abs. 1 StGB stellt trotz
insoweit mehrdeutiger Passagen in den Gesetzesmaterialien kein Dauerdelikt
im rechtstechnischen Sinne dar (Gazeas aaO S. 503 f.; ders. KritJ 2006, 247,
261 ff.; Valerius aaO S. 323).
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beschreibt einleitend das "Stal-
king" als Verhaltensweise, die dadurch gekennzeichnet ist, dass einer anderen
Person fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher
Intensität Kontakt zu ihr gesucht bzw. in ihren individuellen Lebensbereich ein-
gegriffen wird (BTDrucks. 16/575 S. 1). In dem vom Bundestag vorgeschlage-
nen Gesetzestext sowie der Begründung findet sich jedoch kein weitergehender
Hinweis darauf, dass der Tatbestand als Dauerdelikt im rechtstechnischen Sin-
ne ausgestaltet sein sollte. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrats sollte
demgegenüber nur ein "fortgesetztes" Handeln des Täters tatbestandsmäßig
sein; nach der dortigen Begründung sollte damit der "Typik des 'Stalking' Rech-
nung getragen und der Charakter der Vorschrift als Dauerdelikt zum Ausdruck
gebracht" werden (BTDrucks. 16/1030 S. 7). Die beide Gesetzentwürfe zu-
sammenführende Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschus-
ses, die Grundlage der später verabschiedeten Gesetzesfassung sind, verhal-
ten sich nicht ausdrücklich zu dem Charakter der Vorschrift. Indes wurde der
Gesetzentwurf des Bundesrats formal einstimmig abgelehnt und derjenige des
Bundestags mit Modifizierungen an anderen Stellen angenommen; das im Ent-
wurf des Bundesrats enthaltene Merkmal eines "fortgesetzten" Handelns des
Täters wurde nicht in den endgültigen Gesetzestext aufgenommen. Diese Um-
stände weisen immerhin darauf hin, dass der Gesetzgeber im Ergebnis den
Tatbestand nicht als Dauerdelikt ausgestalten wollte.
Gegen die Annahme einer Dauerstraftat sprechen in der Sache der typi-
sche Charakter von "Stalking"-Angriffen sowie die Struktur des Tatbestands. Als
Dauerdelikt sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der Täter den von
ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich auf-
recht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich
der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Auf-
rechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (BGHSt 42, 215, 216; Fi-
scher aaO Vor § 52 Rdn. 58). "Stalking"-Angriffe zeichnen sich demgegenüber
durch zeitlich getrennte, wiederholende Handlungen aus, die nicht zu einem
gleichbleibenden und überbrückenden deliktischen Zustand führen (Gazeas JR
2007, 497, 504). Die Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgestaltung des
Opfers wird durch jede einzelne Handlung des Nachstellens erneuert und inten-
siviert (Valerius aaO S. 324). § 238 Abs. 1 StGB ist zudem als Erfolgsdelikt
ausgestaltet, wobei die insoweit erforderliche schwerwiegende Beeinträchtigung
der Lebensgestaltung des Opfers in der Regel nicht bereits durch den ersten
Angriff des Täters, sondern erst durch sein beharrliches Handeln herbeigeführt
wird. Solange der Tatbestand indes noch nicht vollständig verwirklicht worden
ist, liegt noch kein in deliktischer Weise geschaffener rechtswidriger Zustand
vor, den der Täter im Sinne der Begehung eines Dauerdelikts willentlich auf-
rechterhalten kann.
(2) Die Tatbestandsstruktur des § 238 Abs. 1 StGB weist jedoch Elemen-
te auf, die denen eines Dauerdelikts durchaus ähnlich sind. Die Vorschrift um-
fasst objektiv nach ihrem Wortlaut und ihrem durch Auslegung zu ermittelnden
Sinn typischerweise ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige
Wiederholung gerichtetes Verhalten und soll somit typischerweise ganze Hand-
lungskomplexe treffen (BGHSt 43, 1, 4 zu § 99 StGB). Es liegt deshalb auf der
Hand, in Fallgestaltungen wie der vorliegenden von einer sukzessiven Tatbege-
hung auszugehen (Gazeas KritJ 2006, 247, 262; ders. JR 2007, 504: iterative,
d. h. wiederholte Tatbestandsverwirklichung), die eine ununterbrochene delikti-
sche Tätigkeit oder einen in deliktischer Weise geschaffenen Zustand nicht vor-
aussetzt (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 24). Die sukzessive
Tatbegehung ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter dem
tatbestandlichen Erfolg nach und nach nähert; dabei werden diejenigen einzel-
nen Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen
Beeinträchtigung des Opfers führen, unter rechtlichen Gesichtspunkten im We-
ge einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat im materiellen Sinne
zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen
des Täters getragen sind (Rissing-van Saan aaO Rdn. 36). Anders als bei der
natürlichen Handlungseinheit ist dabei indes kein enger zeitlicher und räumli-
cher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können
zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträu-
me liegen (BGHSt 43, 1, 3 zu § 99 StGB).
cc) Danach liegt hier nur eine Handlung im Rechtssinne vor. Die Angriffe
des Angeklagten bewirkten erst in ihrer Gesamtheit den tatbestandlichen Erfolg
im Sinne einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des
Opfers. Sie waren von einer durchgehenden, einheitlichen Motivationslage des
Angeklagten bestimmt und wiesen trotz der teilweise mehrwöchigen Unterbre-
chungen eine genügende räumliche und zeitliche Nähe auf.
e) Die Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB verklammert die von dem
Angeklagten ebenfalls verwirklichten Delikte der Bedrohung und Beleidigung, so
dass insgesamt Tateinheit gegeben ist (aA Valerius aaO S. 324). Zwischen an
sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer ande-
ren Handlungseinheit (Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 28) - Tateinheit herge-
stellt werden, wenn dieses weitere Delikt - bzw. die Handlungseinheit - mit den
anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem
der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die ver-
klammernde Tat die schwerste ist (Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 30; Rissing-van
Saan aaO Rdn. 30). Dies ist hier der Fall. Die Ausführungshandlungen der an
sich getrennt verwirklichten Bedrohungen bzw. Beleidigungen sind zwar nicht
miteinander, wohl aber mit den Ausführungshandlungen der Nachstellung (teil-
)identisch; die zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbundenen einzel-
nen Teilakte der Nachstellung bilden deshalb jeweils mit den daneben verwirk-
lichten Tatbeständen der Bedrohung und Beleidigung eine Tat im materiellrecht-
lichen Sinn. Die Nachstellung ist nach § 238 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit mit höherer Strafe als die Bedrohung
und die Beleidigung bedroht, deren Strafrahmen jeweils von Geldstrafe bis zu
einem Jahr Freiheitsstrafe reicht. Sie stellt daher das schwerste der verwirklich-
ten Delikte dar.
III. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO den Schuldspruch sowohl im Fall II. 1. als auch in den Fällen II. 2., 3., 7.,
8. und 9. der Urteilsgründe selbst ändern. Für den Tatkomplex der Nachstellung
ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die
eine Verurteilung wegen mehrerer im Verhältnis der Tatmehrheit stehender Ta-
ten tragen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; denn
der Angeklagte hätte sich gegen den lediglich konkurrenzrechtlich geänderten
Tatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.
IV. Für den Strafausspruch folgt hieraus:
1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann die vom Landgericht verhängte
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bestehen bleiben. Der
Senat vermag mit Blick auf die übrigen verwirklichten Delikte (Raub in Tatein-
heit mit räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung) auszuschließen, dass
die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjäh-
rung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte und der Strafausspruch deshalb
auf der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vor-
sätzlicher Körperverletzung beruht. Im Übrigen ist es zulässig, auch verjährte
Straftaten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters zu berücksichtigen,
wenn auch mit geringerem Gewicht wie nicht verjährte Delikte (st. Rspr.; s. etwa
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20).
2. Die Umstellung des Schuldspruchs bedingt in den Fällen II. 2., 3., 7.,
8. und 9. der Urteilsgründe den Wegfall der dort verhängten Einzelgeldstrafen
von jeweils 30 Tagessätzen zu je 10 €. Der Senat setzt insbesondere mit Blick
auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens gegen den in Untersuchungshaft
befindlichen Angeklagten selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs.
1 StPO die neu zu bildende Einzelstrafe auf eine Geldstrafe von 30 Tagessät-
zen zu je 10 € fest. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert; denn es ist
auszuschließen, dass das Landgericht für den gesamten Handlungskomplex
eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte als diejenige, die es für die einzelnen
Handlungen des Angeklagten als angemessen erachtet hat.
3. Der Wegfall von vier Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu
je 10 € lässt die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unberührt.
Der Senat schließt im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe
von drei Jahren) und der übrigen Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr
und sechs Monaten, acht Monaten sowie sechs Monaten und mehrere Geld-
strafen) aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe geringer ausgefallen wäre, wenn
das Landgericht vier Einzelgeldstrafen in Höhe von jeweils 30 Tagessätzen
nicht einbezogen hätte.
Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Mayer