Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 108/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 7. April 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein

erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vo-

rangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses zurück-

gewiesen werden kann, wenn das neue Insolvenzverfahren bereits eröffnet

wurde und die Verfahrenskosten gestundet wurden, bedarf keiner Klärung

durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sie ist ohne weiteres

zu bejahen. Weder der Eröffnungsbeschluss noch der Beschluss über die

Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entschei-

dung über den Antrag auf Restschuldbefreiung, weil es sich um eigenständige

Anträge handelt, bei denen das Rechtsschutzinteresse jeweils nur als Vorfrage

von Bedeutung ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu abwei-

chende Ansichten vertreten werden.

3

Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze beachtet. Sein Verfahren

weicht deshalb auch nicht von rechtsstaatlichen Anforderungen ab.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Lübeck, Entscheidung vom 28.01.2008 - 53a IN 252/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 07.04.2008 - 7 T 90/08 -