BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 108/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 7. April 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob ein
erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vo-
rangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses zurück-
gewiesen werden kann, wenn das neue Insolvenzverfahren bereits eröffnet
wurde und die Verfahrenskosten gestundet wurden, bedarf keiner Klärung
durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sie ist ohne weiteres
zu bejahen. Weder der Eröffnungsbeschluss noch der Beschluss über die
Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entschei-
dung über den Antrag auf Restschuldbefreiung, weil es sich um eigenständige
Anträge handelt, bei denen das Rechtsschutzinteresse jeweils nur als Vorfrage
von Bedeutung ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu abwei-
chende Ansichten vertreten werden.
Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze beachtet. Sein Verfahren
weicht deshalb auch nicht von rechtsstaatlichen Anforderungen ab.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 28.01.2008 - 53a IN 252/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 07.04.2008 - 7 T 90/08 -