BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 24/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009
wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2,
§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die
Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nicht
ordnungsgemäß dargelegt ist.
Selbst wenn bei einem Fast-Nullplan ein Schuldenbereinigungsverfahren
durchgeführt werden könnte, was die Rechtsbeschwerde geklärt haben will, und
die Zustimmung eines Gläubigers unter Beachtung der allgemeinen Erforder-
nisse ersetzt werden könnte (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 427/02,
ZInsO 2004, 1311,1312), scheide hier gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO
eine Ersetzung aus, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan
voraussichtlich wirtschaftlich ungünstiger gestellt wird, als er bei Durchführung
des Verfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde. Dem Einwand
eines Gläubigers, dass sich Einnahmen des Schuldners aus Vermietung und
Verpachtung nach den von ihm in einem früheren Insolvenzverfahren gemach-
ten Angaben auf 4.056 € jährlich und damit höher als die angebotene Zahlung
von 3.000 € belaufen, ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht
auf die Höhe der Forderung und die mögliche Verwertbarkeit des den Mietein-
nahmen zugrunde liegenden Vermögensobjekts hätte es näherer Darlegung
bedurft (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003,
831 f.), dass die Rechtsfrage vorliegend entscheidungserheblich werden kann.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 IK 1424/08 - LG Augsburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - 7 T 5096/08 -