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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 24/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009

wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Augsburg vom 9. Januar 2009 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die

Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nicht

ordnungsgemäß dargelegt ist.

Selbst wenn bei einem Fast-Nullplan ein Schuldenbereinigungsverfahren

durchgeführt werden könnte, was die Rechtsbeschwerde geklärt haben will, und

die Zustimmung eines Gläubigers unter Beachtung der allgemeinen Erforder-

nisse ersetzt werden könnte (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 427/02,

ZInsO 2004, 1311,1312), scheide hier gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO

eine Ersetzung aus, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan

voraussichtlich wirtschaftlich ungünstiger gestellt wird, als er bei Durchführung

des Verfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde. Dem Einwand

eines Gläubigers, dass sich Einnahmen des Schuldners aus Vermietung und

Verpachtung nach den von ihm in einem früheren Insolvenzverfahren gemach-

ten Angaben auf 4.056 € jährlich und damit höher als die angebotene Zahlung

von 3.000 € belaufen, ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht

auf die Höhe der Forderung und die mögliche Verwertbarkeit des den Mietein-

nahmen zugrunde liegenden Vermögensobjekts hätte es näherer Darlegung

bedurft (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003,

831 f.), dass die Rechtsfrage vorliegend entscheidungserheblich werden kann.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 IK 1424/08 - LG Augsburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - 7 T 5096/08 -