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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 291/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 14. November 2008 wird auf Kos-

ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 2.100 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-

gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-

schwerde nur Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa

BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO 2005, 1162; v.

18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB

46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4).

3

Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die

richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-

rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung

nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist

vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-

sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass

sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt deshalb erst dann vor,

wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht

gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie vorliegend gegeben - mit der

Rechtslage auseinandersetzt und seine Auslegung und Auffassung im Blick auf

die lediglich in Aussicht gestellte Rangrücktrittserklärung durchaus vertretbar ist

(vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 113 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001,

1125 f).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-

sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 13.05.2008 - 14 IN 3969/07 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.11.2008 - 3 T 543/08 -