BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 56/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten
des Beteiligten zu 2 verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben.
1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 2 ersicht-
lich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber anders gewürdigt, als dies der
Beteiligte zu 2 als zutreffend erachtet. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103
Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem
Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig
hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aufgrund der objektiven Gegebenheiten durfte das
Beschwerdegericht den Umstand berücksichtigen, dass es zu einem Informati-
onsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. E. ge-
kommen war. Die Würdigung der weiteren maßgeblichen Indizien lässt einen
zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene
Beschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umstände der Beteiligte
zu 2 offenbart habe. Vielmehr handelte es sich nach den ausdrücklichen Fest-
stellungen des Beschwerdegerichts um Informationen, welche die Modalitäten
des Verkaufs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin betrafen.
3. Auch die Erwägungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der
Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund
hergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-
bietenden Rechtsfehler behaftet. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von
einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Ausschussmitglieder ausge-
hen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 (G2) E -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2009 - 11 T 140/08 -