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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 56/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten

des Beteiligten zu 2 verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nicht gegeben.

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Beteiligten zu 2 ersicht-

lich zur Kenntnis genommen und erwogen, aber anders gewürdigt, als dies der

Beteiligte zu 2 als zutreffend erachtet. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103

Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem

Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig

hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aufgrund der objektiven Gegebenheiten durfte das

Beschwerdegericht den Umstand berücksichtigen, dass es zu einem Informati-

onsaustausch zwischen dem Beteiligten zu 2 und Rechtsanwalt Dr. E. ge-

kommen war. Die Würdigung der weiteren maßgeblichen Indizien lässt einen

zulassungsrelevanten Rechtsfehler nicht erkennen.

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2. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, der angefochtene

Beschluss lasse nicht erkennen, welche vertraulichen Umstände der Beteiligte

zu 2 offenbart habe. Vielmehr handelte es sich nach den ausdrücklichen Fest-

stellungen des Beschwerdegerichts um Informationen, welche die Modalitäten

des Verkaufs des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin betrafen.

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3. Auch die Erwägungen, aus denen das Beschwerdegericht auf der

Grundlage des festgestellten Sachverhalts einen wichtigen Ausschlussgrund

hergeleitet hat, sind nicht mit einem die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-

bietenden Rechtsfehler behaftet. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht von

einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Ausschussmitglieder ausge-

hen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 (G2) E -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2009 - 11 T 140/08 -