Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2009 – IX ZB 99/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 99/08

BESCHLUSS

vom

19. November 2009

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 19. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2008

wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

261.169,13 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der

Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts.

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Grundsatzfragen stellten

sich nur, wenn der Antragstellerin der Beweis gelungen wäre, der Antragsgeg-

nerin, die sich auf das Verfahren in Italien nicht eingelassen hat, sei das verfah-

renseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden,

dass sie sich habe verteidigen können (vgl. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO). Das Be-

schwerdegericht hat sich - nach Beweisaufnahme - hiervon nicht überzeugen

können. Dies fällt grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich.

3

2. Die von der Antragstellerin noch benannte Zeugin V. brauchte von

Verfassungs wegen (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vernommen zu werden. Für den

Inhalt des am 17. Februar 2004 gegen Empfangsbekenntnis mit Rückschein

ausgehändigten Schriftstücks ist sie von der Antragstellerin nicht benannt wor-

den. Das Empfangsbekenntnis selbst lässt keinen Rückschluss auf die zuge-

stellten Urkunden zu.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 O 1892/06 -

OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 W 113/07 -