Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.11.2009 – V ZR 94/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGZPO § 15a; Saarl. AGJusG § 37a

Eine Klage, der ein obligatorisches Schiedsverfahren vorauszugehen hat (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO – hier i.V.m. § 37a Abs. 1 Saarl. AGJusG), ist zulässig, wenn der Kläger mit der Klageschrift eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch einreicht. Das Prozessgericht ist bei der ihm vorgelegte Bescheinigung Prüfung dieser Prozessvoraussetzung an die gebunden.

BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 94/09 - LG Saarbrücken

AG St. Wendel

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über

die Kosten

des Revisionsverfahrens,

an

das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien sind im Saarland lebende Grundstücksnachbarn. Die

Beklagten halten auf ihrem Grundstück einen Belgischen Schäferhund.

Der Kläger verlangt von den Beklagten, den Hund so zu halten, dass das

Bellen in den Mittags- und in den Nachtstunden nicht zu hören ist. Er hat mit der

Klageschrift eine Bescheinigung des Schiedsmannes vom 10. März 2009 über

das Scheitern des Schlichtungsverfahrens vorgelegt.

3

Das Amtsgericht hat die Klage dennoch als unzulässig abgewiesen; die

Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht

zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz

gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, dass die Klage wegen Nichteinhaltung der

landesgesetzlichen Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsver-

fahren unzulässig sei. Die Durchführung jenes Verfahrens sei eine im

öffentlichen Interesse liegende, unverzichtbare Prozessvoraussetzung, deren

Vorliegen das Prozessgericht von Amts wegen zu prüfen habe. Dabei sei eine

von dem zuständigen Schiedsmann ausgestellte Erfolglosigkeitsbescheinigung

(§ 37c Saarl. AGJusG) für das Prozessgericht nicht bindend. Dieses müsse

vielmehr prüfen, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei

und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorgelegen

hätten. Das sei hier nicht der Fall, weil der Schiedsmann weder einen

Schlichtungstermin bestimmt habe noch bei der Ausstellung der Bescheinigung

drei Monate seit Beantragung des Verfahrens vergangen gewesen seien.

5

Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

6

1. Die Klage ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EGZPO zulässig, weil der

Kläger mit der Klageschrift eine von der nach § 37 b Abs. 1 Satz 1 Saarl.

AGJusG zuständigen Schiedsperson ausgestellte Bescheinigung über einen

erfolglosen Einigungsversuch eingereicht hat. Damit

ist die besondere

Saarl. AGJusG) erfüllt. § 15a Abs. 1 EGZPO verlangt von dem Kläger - wie sich

schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – nur, dass dieser vor der

Klageerhebung den Versuch einer gütlichen Einigung mittels eines

Schlichtungsverfahrens unternommen hat und dem Prozessgericht das durch

eine Bescheinigung der Gütestelle entweder über dessen Erfolglosigkeit

(Satz 2) oder die Nichtdurchführung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten

nach Antragstellung (Satz 3) nachweist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004,

V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502).

7

2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ist das

Prozessgericht an die vorgelegte Bescheinigung der Schiedsstelle gebunden.

Die hiervon abweichende Auslegung des § 15a EGZPO durch das

Berufungsgericht verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung eines

wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil ihm durch diese Handhabung einer

verfahrensrechtlichen Vorschrift sein Anspruch auf Durchsetzung des

materiellen Rechts in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 84,

366, 369).

8

a) Die Abweisung der Klage trotz Vorlage der Erfolglosigkeitsbeschei-

nigung als unzulässig legt die Risiken aus der unterschiedlichen Auslegung des

Verfahrensrechts durch Schiedsstelle und Prozessgericht einseitig dem Kläger

auf, der – worauf die Revision zu Recht hinweist – nur den Antrag auf

Durchführung des Schlichtungsverfahren stellen, aber nicht die Art und Weise

der Verfahrensleitung durch den Schiedsmann bestimmen kann. Es lag nicht in

der Verantwortung des Klägers, dass der Schiedsmann nach den mit beiden

Parteien getrennt geführten Gesprächen von der Anberaumung eines Termins

wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit Abstand nahm und dem Kläger eine

Erfolglosigkeitsbescheinigung auch ohne Schlichtungsverhandlung erteilte.

9

b) Die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen eines Verfah-

rensfehlers der Schiedsperson lässt sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck

der Bestimmungen über das obligatorische Schlichtungsverfahren begründen,

das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung

solcher Konflikte durch außergerichtliche Verfahren herbeiführen soll (BT-

Drucks. 14/980, S. 2; BGHZ 161, 145, 149; OLG Saarbrücken, NJW 2007,

1292, 1293). Das Regelungsziel trägt zwar eine konsequente Auslegung der

Verfahrensvorschrift dahin, dass die Rechtssuchenden in den durch das

jeweilige Landesgesetz vorgesehenen Fällen auch den Weg zu den

Schiedsstellen beschreiten müssen

(vgl. BGHZ 161, 145, 150; OLG

Saarbrücken aaO), rechtfertigt es aber nicht, ihnen den Zugang zu den

ordentlichen Gerichten auch dann noch zu versperren, wenn sie diesen Weg

gegangen sind.

10

c) Die Abweisung der Klage als unzulässig führt schließlich – bei

unterschiedlicher Beurteilung der Voraussetzungen für die Feststellung der

Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs durch Schiedsstelle und Prozessgericht -

allein zu einem das Verfahren unzumutbar verzögernden Hin und Her. Die

dadurch eintretende Blockade kann – wenn beide Stellen auf

ihren

unterschiedlichen Auffassungen beharren – von dem Rechtssuchenden nicht

beseitigt werden. Das Prozessgericht ist nämlich keine der Schiedsstelle

übergeordnete Instanz, die dessen Verfahren und Entscheidungen aufheben

kann. Die Schiedsstelle ist auch nicht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die

Rechtsansicht des Prozessgerichts gebunden und muss daher nicht das

Schlichtungsverfahren unter Anberaumung eines Termins

für eine

Schlichtungsverhandlung fortsetzen.

III.

11

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen

Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Obwohl auch das Gericht der ersten Instanz zu Unrecht die

Klage als unzulässig abgewiesen hat, kommt eine Zurückverweisung an dieses

mangels der dafür erforderlichen Anträge nach §§ 557 Abs. 1, 538 Abs. 2

Satz 1 ZPO nicht in Betracht, so dass sich das Berufungsgericht nunmehr mit

der Sache selbst zu befassen haben wird.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 23.10.2007 - 15 C 259/07 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 191/07 -