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BGH Beschluss vom 23.11.2009 – IX ZB 194/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

Am 23. November 2009

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für die Einlegung und Durchführung von Rechtsbeschwerden

gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Braunschweig vom 21. April 2009 sowie der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerden gegen die bezeichneten Beschlüsse

werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts

Braunschweig vom 13. August 2008 (117 C 4571/07) zur Zahlung von Anwalts-

honorar an die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger verurteilt. Ihren

Antrag vom 19. Januar 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine in

dieser Sache beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage lehnte das Amtsgericht

Braunschweig mit Beschluss vom 19. Februar 2009 (117 C 323/09) ab, ihre

hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Braunschweig

mit Beschluss vom 21. April 2009 (4 T 178/09) zurück.

2

Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2009 zum Zwangsvollstreckungs-

verfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig (26 M 29753/08) begehrte die

Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für die erforderliche Weiterführung des Pro-

zesses" und bezog sich auf einen von den Antragsgegnern erwirkten Kosten-

festsetzungsbeschluss in dem Rechtsstreit L. ./. F. (Landgericht

Braunschweig 4 O 1583/05; Oberlandesgericht Braunschweig 8 U 189/06).

Nach Abgabe an die Prozessabteilung des Amtsgerichts Braunschweig wurde

der Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2009 abgelehnt (115 C 1832/09), die

hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landge-

richts Braunschweig vom 13. Juli 2009 zurückgewiesen (8 T 549/09). Ihre zum

Oberlandesgericht Braunschweig (1 W 40/09) erhobene weitere Beschwerde

nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2009 zurück.

3

Gegenüber dem Bundesgerichtshof hat die Antragstellerin "Beschwerde/

Rechtsmittel" eingelegt und sich dabei auf die bezeichneten Verfahren bezo-

gen. Ferner hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-

tragt.

II.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114

Satz 1 ZPO). Gegen die angegriffenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde

nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde

5

Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist be-

reits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1

Satz 3 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Braunschweig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 117 C 323/09 -

LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2009 - 4 T 178/09 -

und

AG Braunschweig, Entscheidung vom 02.06.2009 - 115 C 1832/09 -

LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.07.2009 - 8 T 549/09 -