BGH Beschluss vom 23.11.2009 – IX ZB 194/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
Am 23. November 2009
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Einlegung und Durchführung von Rechtsbeschwerden
gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Braunschweig vom 21. April 2009 sowie der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerden gegen die bezeichneten Beschlüsse
werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts
Braunschweig vom 13. August 2008 (117 C 4571/07) zur Zahlung von Anwalts-
honorar an die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger verurteilt. Ihren
Antrag vom 19. Januar 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine in
dieser Sache beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage lehnte das Amtsgericht
Braunschweig mit Beschluss vom 19. Februar 2009 (117 C 323/09) ab, ihre
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Braunschweig
mit Beschluss vom 21. April 2009 (4 T 178/09) zurück.
Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2009 zum Zwangsvollstreckungs-
verfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig (26 M 29753/08) begehrte die
Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für die erforderliche Weiterführung des Pro-
zesses" und bezog sich auf einen von den Antragsgegnern erwirkten Kosten-
festsetzungsbeschluss in dem Rechtsstreit L. ./. F. (Landgericht
Braunschweig 4 O 1583/05; Oberlandesgericht Braunschweig 8 U 189/06).
Nach Abgabe an die Prozessabteilung des Amtsgerichts Braunschweig wurde
der Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2009 abgelehnt (115 C 1832/09), die
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landge-
richts Braunschweig vom 13. Juli 2009 zurückgewiesen (8 T 549/09). Ihre zum
Oberlandesgericht Braunschweig (1 W 40/09) erhobene weitere Beschwerde
nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2009 zurück.
Gegenüber dem Bundesgerichtshof hat die Antragstellerin "Beschwerde/
Rechtsmittel" eingelegt und sich dabei auf die bezeichneten Verfahren bezo-
gen. Ferner hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-
tragt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
Satz 1 ZPO). Gegen die angegriffenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde
nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde
Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist be-
reits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1
Satz 3 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 117 C 323/09 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2009 - 4 T 178/09 -
und
AG Braunschweig, Entscheidung vom 02.06.2009 - 115 C 1832/09 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.07.2009 - 8 T 549/09 -