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BGH Urteil vom 24.11.2009 – 1 StR 526/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. November 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 3. Juni 2009 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung zu der Einsatzstrafe von vier Jahren und acht Monaten so-
wie wegen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und
hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet.
Die lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
bleibt erfolglos. Zu der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Strafzumes-
sung bemerkt der Senat lediglich Folgendes:
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1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die wegen der versuch-
ten räuberischen Erpressung verhängte Strafe begründet hat, sind rechtlich
nicht zu beanstanden. Zwar hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles
(§ 250 Abs. 3 StGB) nicht ausdrücklich geprüft. Der Senat entnimmt jedoch
dem die Strafzumessung einleitenden Satz, das Landgericht lege insofern den
Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, hinreichend deutlich, dass es
zuvor die Anwendung des hier nicht nahe liegenden Ausnahmestrafrahmens
verneint hat. Allerdings hätte es die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht un-
erheblich erleichtert, wenn das Landgericht - sei es auch nur kurz - auf den
§ 250 Abs. 3 StGB eingegangen wäre.
3
2. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des
Angeklagten gewertet, dieser sei „bereits mehrfach, auch einschlägig vorbe-
straft“. Zu dessen persönlichen Verhältnissen hat es dargelegt, dass gegen ihn
bislang wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in sechs
Fällen jeweils eine richterliche Weisung ausgesprochen worden sei. Ob diese
Vorbelastungen die landgerichtliche Bewertung schon für sich genommen zu
tragen geeignet wären, kann der Senat offen lassen, weil dem Landgericht inso-
fern ersichtlich ein Fassungsversehen unterlaufen ist.
4
Denn zu der nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es aus-
geführt, diese sei zuvor u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei
tateinheitlichen Fällen jugendstrafrechtlich belangt worden. Jedoch entnimmt
der Senat den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, dass diese und die übrigen
Vorbelastungen sich tatsächlich nur auf den Angeklagten beziehen können.
Denn die erste vom Landgericht M. zugeschriebene Eintragung be-
traf ein Verfahren, in dem von der weiteren Verfolgung einer am 11. Februar
2001 begangenen Beleidigung gemäß § 45 Abs. 3 JGG abgesehen worden
war. Zu diesem Zeitpunkt aber war allein der Angeklagte bereits strafmündig
(§ 19 StGB), während M. 13 Jahre und die weiteren Angeklagten
B. und Ma. erst zwölf bzw. sieben Jahre alt waren. War
demnach der Angeklagte bereits wegen einer versuchten räuberischen Erpres-
sung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden, so durfte dies vom Land-
gericht rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt werden.
Nack Rothfuß Elf
Graf Sander