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BGH Urteil vom 24.11.2009 – 1 StR 526/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 526/09

URTEIL

vom

24. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

24. November 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 3. Juni 2009 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung zu der Einsatzstrafe von vier Jahren und acht Monaten so-

wie wegen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und

hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet.

Die lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

bleibt erfolglos. Zu der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Strafzumes-

sung bemerkt der Senat lediglich Folgendes:

2

1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die wegen der versuch-

ten räuberischen Erpressung verhängte Strafe begründet hat, sind rechtlich

nicht zu beanstanden. Zwar hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles

(§ 250 Abs. 3 StGB) nicht ausdrücklich geprüft. Der Senat entnimmt jedoch

dem die Strafzumessung einleitenden Satz, das Landgericht lege insofern den

Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, hinreichend deutlich, dass es

zuvor die Anwendung des hier nicht nahe liegenden Ausnahmestrafrahmens

verneint hat. Allerdings hätte es die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht un-

erheblich erleichtert, wenn das Landgericht - sei es auch nur kurz - auf den

§ 250 Abs. 3 StGB eingegangen wäre.

3

2. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des

Angeklagten gewertet, dieser sei „bereits mehrfach, auch einschlägig vorbe-

straft“. Zu dessen persönlichen Verhältnissen hat es dargelegt, dass gegen ihn

bislang wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in sechs

Fällen jeweils eine richterliche Weisung ausgesprochen worden sei. Ob diese

Vorbelastungen die landgerichtliche Bewertung schon für sich genommen zu

tragen geeignet wären, kann der Senat offen lassen, weil dem Landgericht inso-

fern ersichtlich ein Fassungsversehen unterlaufen ist.

4

Denn zu der nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es aus-

geführt, diese sei zuvor u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei

tateinheitlichen Fällen jugendstrafrechtlich belangt worden. Jedoch entnimmt

der Senat den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, dass diese und die übrigen

Vorbelastungen sich tatsächlich nur auf den Angeklagten beziehen können.

Denn die erste vom Landgericht M. zugeschriebene Eintragung be-

traf ein Verfahren, in dem von der weiteren Verfolgung einer am 11. Februar

2001 begangenen Beleidigung gemäß § 45 Abs. 3 JGG abgesehen worden

war. Zu diesem Zeitpunkt aber war allein der Angeklagte bereits strafmündig

(§ 19 StGB), während M. 13 Jahre und die weiteren Angeklagten

B. und Ma. erst zwölf bzw. sieben Jahre alt waren. War

demnach der Angeklagte bereits wegen einer versuchten räuberischen Erpres-

sung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden, so durfte dies vom Land-

gericht rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt werden.

Nack Rothfuß Elf

Graf Sander