Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 1 StR 565/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, dass der vom Landgericht gewährte Härteausgleich den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.

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Graf Sander