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BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 3 StR 327/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend seine Zuständigkeit

bejaht. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG sind

vorliegend gegeben.

Die gegenständliche Tat war nach den Umständen bestimmt und geeig-

net die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.

Allerdings ist hierfür nicht ausreichend, dass die Tat das "Sicherheitsge-

fühl" der inländischen Bevölkerung negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger

Effekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art auch der "allgemeinen Kri-

minalität" - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Be-

richterstattung - eintreten und ist für sich allein daher nicht geeignet, die Bun-

deszuständigkeit für deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des Staats-

schutzes nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG zu begründen. Erforderlich ist vielmehr,

dass die Belange des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in ver-

gleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 GVG genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung

durch die Bundesjustiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die

Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Ge-

samtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet

(BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte

den spezifisch staatsgefährdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben

kann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft

des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschafts-

system der Bundesrepublik entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt,

weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren,

oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger

oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesge-

biet aufhalten. Letzteres war hier der Fall:

Nach den Feststellungen wollte der radikal-islamistisch eingestellte An-

geklagte als Vergeltung für die Veröffentlichung der so genannten Mohammed-

Karikaturen eine möglichst hohe Anzahl von Insassen zweier beliebig ausge-

suchter, in Deutschland verkehrender Züge töten und sich damit zugleich am

"weltweiten Jihad gegen den Westen" aktiv beteiligen. Die ins Auge gefassten

Anschlagsopfer und Tatorte waren völlig willkürlich ausgewählt und standen mit

Hintergrund sowie Anlass der Tat in keinerlei Beziehungsverhältnis. Die Gewalt-

tat sollte möglichst viele Menschen treffen, die ersichtlich nichts mit den Me-

dienereignissen zu tun hatten, die für den Angeklagten der Anlass für die

Durchführung der Tat waren. Die Tatorte wurden nicht etwa vom Erscheinungs-

ort der Zeitungen bestimmt, die die Karikaturen veröffentlicht hatten, sondern

ergaben sich daraus, dass der Mittäter des Angeklagten in K. wohnte und die

Täter die ausgewählten Züge dort besteigen wollten. Schließlich sollten die In-

sassen der Züge als Opfer des Jihads nur deshalb sterben, weil sie sich zum

Zeitpunkt der Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland, einem Teil der

westlichen Welt, aufhielten. Danach handelt es sich bei der Tat des Angeklag-

ten, die durch die radikale Einstellung des Täters, seine Motivation und den

Tatanlass sowie die willkürliche Auswahl beliebiger Opfer in möglichst hoher

Zahl in Deutschland gekennzeichnet ist, um eine terroristische Gewalttat im

Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die das Schutzgut der in-

neren Sicherheit der Bundesrepublik in einer derart spezifischen Weise angreift,

dass ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch

ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist.

Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokati-

onsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat das Oberlandesgericht

im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Tat handelt es sich um ein

staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht. Dem Angriff des Ange-

klagten auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt nach den gesam-

ten Umständen die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorga-

ne des Bundes rechtfertigt. Dass die Taten im Versuchsstadium stecken

geblieben sind, hindert diese Beurteilung nicht. Nach der Konstruktion der

Sprengsätze hätte ihre Detonation zu Toten, Verletzten und hohen Sachschä-

den geführt. Zu diesen, vom Angeklagten beabsichtigten Tatfolgen kam es nur

wegen eines Konstruktionsfehlers nicht.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer