BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 3 StR 327/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend seine Zuständigkeit
bejaht. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG sind
vorliegend gegeben.
Die gegenständliche Tat war nach den Umständen bestimmt und geeig-
net die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Allerdings ist hierfür nicht ausreichend, dass die Tat das "Sicherheitsge-
fühl" der inländischen Bevölkerung negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger
Effekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art auch der "allgemeinen Kri-
minalität" - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Be-
richterstattung - eintreten und ist für sich allein daher nicht geeignet, die Bun-
deszuständigkeit für deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des Staats-
schutzes nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG zu begründen. Erforderlich ist vielmehr,
dass die Belange des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in ver-
gleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 GVG genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung
durch die Bundesjustiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die
Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Ge-
samtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet
(BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte
den spezifisch staatsgefährdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben
kann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft
des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschafts-
system der Bundesrepublik entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt,
weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren,
oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger
oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesge-
biet aufhalten. Letzteres war hier der Fall:
Nach den Feststellungen wollte der radikal-islamistisch eingestellte An-
geklagte als Vergeltung für die Veröffentlichung der so genannten Mohammed-
Karikaturen eine möglichst hohe Anzahl von Insassen zweier beliebig ausge-
suchter, in Deutschland verkehrender Züge töten und sich damit zugleich am
"weltweiten Jihad gegen den Westen" aktiv beteiligen. Die ins Auge gefassten
Anschlagsopfer und Tatorte waren völlig willkürlich ausgewählt und standen mit
Hintergrund sowie Anlass der Tat in keinerlei Beziehungsverhältnis. Die Gewalt-
tat sollte möglichst viele Menschen treffen, die ersichtlich nichts mit den Me-
dienereignissen zu tun hatten, die für den Angeklagten der Anlass für die
Durchführung der Tat waren. Die Tatorte wurden nicht etwa vom Erscheinungs-
ort der Zeitungen bestimmt, die die Karikaturen veröffentlicht hatten, sondern
ergaben sich daraus, dass der Mittäter des Angeklagten in K. wohnte und die
Täter die ausgewählten Züge dort besteigen wollten. Schließlich sollten die In-
sassen der Züge als Opfer des Jihads nur deshalb sterben, weil sie sich zum
Zeitpunkt der Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland, einem Teil der
westlichen Welt, aufhielten. Danach handelt es sich bei der Tat des Angeklag-
ten, die durch die radikale Einstellung des Täters, seine Motivation und den
Tatanlass sowie die willkürliche Auswahl beliebiger Opfer in möglichst hoher
Zahl in Deutschland gekennzeichnet ist, um eine terroristische Gewalttat im
Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die das Schutzgut der in-
neren Sicherheit der Bundesrepublik in einer derart spezifischen Weise angreift,
dass ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch
ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist.
Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokati-
onsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat das Oberlandesgericht
im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Tat handelt es sich um ein
staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht. Dem Angriff des Ange-
klagten auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt nach den gesam-
ten Umständen die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorga-
ne des Bundes rechtfertigt. Dass die Taten im Versuchsstadium stecken
geblieben sind, hindert diese Beurteilung nicht. Nach der Konstruktion der
Sprengsätze hätte ihre Detonation zu Toten, Verletzten und hohen Sachschä-
den geführt. Zu diesen, vom Angeklagten beabsichtigten Tatfolgen kam es nur
wegen eines Konstruktionsfehlers nicht.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer