Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 3 StR 452/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am

24. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 15. Juli 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der ver-

suchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bei-

hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "versuchter unerlaubter Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum Handel mit ebensolchen Betäubungsmitteln" zu der Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision

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der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im

Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht

stand.

a) Nach den - insoweit nicht zu beanstandenden - Feststellungen nahm

die Angeklagte auf dem Flughafen in Montego Bay (Jamaika) von einer unbe-

kannten Person zwei Bescheinigungen über eingeliefertes Fluggepäck entge-

gen. Sie betrafen zwei Koffer, die Dritte für den von ihr gebuchten Flug über

Düsseldorf nach London aufgegeben hatten und die bereits bis zum Zielflugha-

fen "durchgecheckt" waren. Die Angeklagte nahm in Kauf, dass sich in diesen

Gepäckstücken illegale, zum gewinnbringenden Verkauf in Großbritannien be-

stimmte Drogen befanden. Tatsächlich enthielten sie insgesamt 30 Kilogramm

Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 7,2 %. Eine während des

Zwischenaufenthalts der Angeklagten im Düsseldorfer Flughafen ohne ihr Wis-

sen durchgeführte zollamtliche Kontrolle des zur Weiterverladung bereitgestell-

ten Gepäcks führte zur Sicherstellung der Betäubungsmittel.

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b) Befördert der Täter während eines Fluges zwischen zwei im Ausland

gelegenen Orten, der durch einen Transitaufenthalt in einem deutschen Flugha-

fen unterbrochen wird, Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck, so erfüllt dies

den Tatbestand der (versuchten) Einfuhr im Sinne der § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30

Abs. 1 Nr. 4 BtMG in subjektiver Hinsicht nur, wenn der Täter weiß oder we-

nigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, er werde das betreffende

Gepäckstück während des Zwischenaufenthalts jedenfalls auf Verlangen ohne

Schwierigkeiten erhalten (BGHSt 31, 374, 376 ff.; BGH NStZ 2003, 92; Weber,

BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 780). Nimmt er dagegen eine solche tatsächliche Ver-

fügungsgewalt über die Betäubungsmittel während der Flugunterbrechung in

Deutschland nicht spätestens im Zeitpunkt der Landung (vgl. BGH, Beschl. vom

4. März 1994 - 2 StR 49/94) in seinen Vorsatz auf, so begeht er lediglich eine

(versuchte) Durchfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG.

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Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat festgestellt, dass der An-

geklagten bereits bei Antritt des Fluges bewusst war, sie werde mit den ihr ü-

bergebenen Gepäckabschnitten während des - mindestens dreistündigen - Zwi-

schenaufenthalts in Düsseldorf Zugriff auf die beiden Koffer haben. Indes fehlt

es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Worauf der Schluss

auf die Vorstellungen der Angeklagten insoweit beruht, teilen die Urteilsgründe

nicht mit. Die Kenntnis von den Möglichkeiten, bei einem Transit an das Flug-

gepäck zu gelangen, versteht sich auch bei einem erfahrenen Flugreisenden

nicht von selbst, sondern bedarf der Feststellung auf Grund einer fehlerfreien

Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BGH NStZ 2003, 92; StV 1987,

105; Weber aaO).

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2. Da die übrigen, von dem Rechtsfehler nicht erfassten Feststellungen

eine Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln (in Tat-

einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge) tragen, ändert der Senat den Schuldspruch. Dass in einer neuen

Hauptverhandlung noch genügende Beweisanzeichen für einen auf Einfuhr der

Betäubungsmittel nach Deutschland gerichteten Vorsatz der Angeklagten fest-

gestellt werden könnten, schließt der Senat aus.

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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im

Strafausspruch. Ergänzend bemerkt der Senat, dass gegen die Bemessung der

Strafe auch insoweit durchgreifende Bedenken bestehen, als das Landgericht

der Angeklagten eine Milderung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs.

1 StGB mit der Begründung versagt hat, sie habe auf die Nichtvollendung kei-

nen Einfluss gehabt (vgl. BGH StV 1985, 411).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer