Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 4 StR 245/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 25. April 2008 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten

Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-

sichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des

2

Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetrete-

nen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener

Teil der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt anzu-

ordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124). Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

am 18. Juli 2008 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrens-

erledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)

verletzt worden, weil die Akten erst am 16. Juni 2009 beim Generalbundesan-

walt eingegangen sind. Mit der Übersendung der Akten wurde gewartet, bis das

dieselbe Tat betreffende Verfahren bezüglich weiterer sieben der ursprünglich

zehn früheren Mitangeklagten abgeschlossen war. Zwar mag ein kurzes Abwar-

ten sachgerecht sein, um denselben Sachverhalt betreffende Urteile dem Revi-

sionsgericht vorzulegen. Hier war aber bei Ablauf der Revisionsbegründungs-

frist im vorliegenden Verfahren noch keines der sieben weiteren Urteile ergan-

gen und es war auch nicht abzusehen, dass dies zeitnah geschehen würde.

3

Durch diese Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzö-

gerung von etwa neun Monaten eingetreten. Um dies auszugleichen, stellt der

Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gel-

ten. Einer höheren Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belas-

tung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer