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BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 385/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 2. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zu der Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des Beweisantrages
der Verteidigung auf Ermittlung und Verlesung der retrograden Verbindungs-
daten des von dem Zeugen S. genutzten Mobiltelefons gegen „§ 244
Abs. 2, 3 StPO“ verstoßen, weist der Senat ergänzend auf § 100g Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 100a Abs. 3 StPO hin.
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