Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 430/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2009 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einzelstrafen

für die Taten 12, 15, 16 und 17 der Urteilsgründe, im

Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelaus-

spruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen,

Urkundenfälschung in zwei Fällen und Betruges in 13 Fällen, davon in vier

Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unter-

bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit sei-

ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte unter

anderem vier Betrugstaten zum Nachteil von Autohäusern begangen, indem

er ihm geliehene bzw. für Probefahrten zur Verfügung gestellte Pkw entspre-

chend vorgefasster Absicht nicht zurückgab. Er wollte die Fahrzeuge solange

für sich verwenden, bis ihm diese aufgrund zu erwartender Fahndung „zu

heiß“ werden würden (UA S. 23, 25, 26, 27). Das Landgericht hat die Strafen

– insoweit rechtsfehlerfrei – in allen Fällen dem Strafrahmen des § 263

Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB entnommen. Maßgebend unter

Berücksichtigung des Werts der Fahrzeuge (UA S. 49) hat es auf folgende

Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Tat 12 (Fahrzeugwert von 13.000 €): zwei Jah-

re und drei Monate; Tat 15 (Fahrzeugwert von ca. 8.000 €): ein Jahr und

neun Monate; Tat 16 (Fahrzeugwert von 25.000 €): zwei Jahre und neun

Monate; Tat 17 (Fahrzeugwert von 40.000 €): drei Jahre und sechs Monate.

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2. Die Strafbemessung hinsichtlich dieser Taten hält – eingedenk des

beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (BGHSt 29, 319,

320) – rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Landgericht je-

weils den vollen Fahrzeugwert in Ansatz gebracht. Denn der Angeklagte

wollte sich ausweislich der Feststellungen bei sämtlichen Taten nicht die

Fahrzeuge selbst dauerhaft verschaffen. Vielmehr war es sein Ziel, diese nur

solange zu nutzen, bis das Risiko wegen der von ihm zeitnah erwarteten

Fahndungsmaßnahmen zu groß werden würde, mithin für eine begrenzte

Zeit. Folglich gelangten auch alle Fahrzeuge – bei Tat 12 unter Mithilfe des

Angeklagten – an die Eigentümer zurück. Demgemäß hat das Landgericht

einen zu hohen Schadensumfang sowie ein zu hohes Maß des vom Ange-

klagten erstrebten Vermögensvorteils der Strafzumessung zugrunde gelegt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender

rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte.

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Zudem besorgt der Senat, dass sich die Strafkammer bei der Strafhö-

henbemessung in Bezug auf die bezeichneten Taten maßgebend von der

Überlegung hat leiten lassen, die formellen Voraussetzungen für die Anord-

nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zu schaffen. Nach

dem Gewicht der durch den Angeklagten verübten Taten liegen Freiheitsstra-

fen von zwei Jahren und darüber für die Taten 12, 16 und 17 nicht nahe. Das

gilt auch vor dem Hintergrund der massiven Vorbelastungen des Angeklag-

ten und seines durch das Landgericht mit Recht als besonders verwerflich

erachteten Vorgehens bei den Taten 16 und 17. Hier hat der Angeklagte die

gutgläubigen Zeugen S. und F. in die Tatbegehung verwickelt

und sie der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sowie zivilrechtlicher Haftung

ausgesetzt.

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3. Der Senat hebt die Einzelstrafaussprüche für die Taten 12 sowie 15

bis 17 auf. Die übrigen Einzelstrafen sind hingegen rechtsfehlerfrei zuge-

messen und haben Bestand. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Auf-

hebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich. Die Fest-

stellungen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert,

weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den getroffenen nicht widerspre-

chen.

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