BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 430/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2009 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einzelstrafen
für die Taten 12, 15, 16 und 17 der Urteilsgründe, im
Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelaus-
spruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen,
Urkundenfälschung in zwei Fällen und Betruges in 13 Fällen, davon in vier
Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unter-
bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit sei-
ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Im Übrigen erweist es sich aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte unter
anderem vier Betrugstaten zum Nachteil von Autohäusern begangen, indem
er ihm geliehene bzw. für Probefahrten zur Verfügung gestellte Pkw entspre-
chend vorgefasster Absicht nicht zurückgab. Er wollte die Fahrzeuge solange
für sich verwenden, bis ihm diese aufgrund zu erwartender Fahndung „zu
heiß“ werden würden (UA S. 23, 25, 26, 27). Das Landgericht hat die Strafen
– insoweit rechtsfehlerfrei – in allen Fällen dem Strafrahmen des § 263
Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB entnommen. Maßgebend unter
Berücksichtigung des Werts der Fahrzeuge (UA S. 49) hat es auf folgende
Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Tat 12 (Fahrzeugwert von 13.000 €): zwei Jah-
re und drei Monate; Tat 15 (Fahrzeugwert von ca. 8.000 €): ein Jahr und
neun Monate; Tat 16 (Fahrzeugwert von 25.000 €): zwei Jahre und neun
Monate; Tat 17 (Fahrzeugwert von 40.000 €): drei Jahre und sechs Monate.
2. Die Strafbemessung hinsichtlich dieser Taten hält – eingedenk des
beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (BGHSt 29, 319,
320) – rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Landgericht je-
weils den vollen Fahrzeugwert in Ansatz gebracht. Denn der Angeklagte
wollte sich ausweislich der Feststellungen bei sämtlichen Taten nicht die
Fahrzeuge selbst dauerhaft verschaffen. Vielmehr war es sein Ziel, diese nur
solange zu nutzen, bis das Risiko wegen der von ihm zeitnah erwarteten
Fahndungsmaßnahmen zu groß werden würde, mithin für eine begrenzte
Zeit. Folglich gelangten auch alle Fahrzeuge – bei Tat 12 unter Mithilfe des
Angeklagten – an die Eigentümer zurück. Demgemäß hat das Landgericht
einen zu hohen Schadensumfang sowie ein zu hohes Maß des vom Ange-
klagten erstrebten Vermögensvorteils der Strafzumessung zugrunde gelegt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte.
Zudem besorgt der Senat, dass sich die Strafkammer bei der Strafhö-
henbemessung in Bezug auf die bezeichneten Taten maßgebend von der
Überlegung hat leiten lassen, die formellen Voraussetzungen für die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zu schaffen. Nach
dem Gewicht der durch den Angeklagten verübten Taten liegen Freiheitsstra-
fen von zwei Jahren und darüber für die Taten 12, 16 und 17 nicht nahe. Das
gilt auch vor dem Hintergrund der massiven Vorbelastungen des Angeklag-
ten und seines durch das Landgericht mit Recht als besonders verwerflich
erachteten Vorgehens bei den Taten 16 und 17. Hier hat der Angeklagte die
gutgläubigen Zeugen S. und F. in die Tatbegehung verwickelt
und sie der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sowie zivilrechtlicher Haftung
ausgesetzt.
3. Der Senat hebt die Einzelstrafaussprüche für die Taten 12 sowie 15
bis 17 auf. Die übrigen Einzelstrafen sind hingegen rechtsfehlerfrei zuge-
messen und haben Bestand. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Auf-
hebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich. Die Fest-
stellungen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert,
weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den getroffenen nicht widerspre-
chen.
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