BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 456/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 17. Januar 2008 werden mit der Maßga-
be (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2
StPO verworfen, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten
zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädi-
gung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts ist
im Revisionsverfahren eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto-
ßende Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr einge-
treten. Auf seinen Antrag erklärt der Senat jeweils zwei Mo-
nate der verhängten Strafen für vollstreckt.
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