Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 460/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in

die einheitliche Jugendstrafe auch das Urteil des Amtsge-

richts Tiergarten

in Berlin vom 28. November 2007

– (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07) einbezogen ist (vgl.

BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

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