BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 460/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in
die einheitliche Jugendstrafe auch das Urteil des Amtsge-
richts Tiergarten
in Berlin vom 28. November 2007
– (392) 2 Ju Js 1775/07 Ls (69/07) einbezogen ist (vgl.
BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König