BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 466/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
8. Juli 2009 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom
1. September 2009 ist gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unver-
ständlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durch-
greifenden Bedenken gegen die Höhe der Gesamtstrafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
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Schneider König