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BGH Beschluss vom 24.11.2009 – 5 StR 469/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Neuruppin vom 4. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. November 2009 hat
vorgelegen.
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