BGH Beschluss vom 24.11.2009 – VII ZR 31/09
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3
Eine Partei kann sich ein Bestreiten nicht dadurch für das Berufungsverfahren vorbe-
halten, dass sie einen Sachverhalt lediglich "für die erste Instanz" unstreitig stellt.
BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VII ZR 31/09 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 28.541,90 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet.
1. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn. Der Be-
klagte fordert widerklagend die Zustimmung der Klägerin zur Löschung von
Vormerkungen für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Er
hat u.a. mit einer Vertragsstrafe aufgerechnet und wegen Mängeln Zurückbe-
haltungsrechte geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten unter Ab-
weisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 16.772,77 € nebst Zinsen
und zur Zahlung weiterer 6.540 € Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln
verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das
Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Wi-
derklage insgesamt abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht
zugelassen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich u.a. dagegen, dass das
Berufungsgericht das zweitinstanzliche Bestreiten der der Werklohnermittlung
zugrunde liegenden Mengen und Massen nicht zugelassen hat. Nach anfängli-
chem Streit über die abgerechneten Mengen und Massen haben die Parteien in
der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Landgericht erklärt, sie
seien sich dahin einig, "dass in ein Urteil als der Klägerin an sich zustehende
Forderung eine solche von 28.100,00 EUR einzusetzen ist und damit der Men-
gen- und Massenstreit abgegolten ist und zwar für diese Instanz". Das Landge-
richt hat den der Klägerin zustehenden restlichen Werklohn auf der Grundlage
dieser Einigung der Parteien ermittelt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte
die Mengen und Massen erneut bestritten. Das Berufungsgericht hat dies als
neuen Vortrag gewertet und diesen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Festlegung
eines Sachverhalts lediglich für die erste Instanz ergebe nur dann einen Sinn,
wenn der Sachverhalt in veränderter Form in der zweiten Instanz wieder aufge-
rufen werden könne. Die erste Instanz dürfe daher auch nicht mit Zustimmung
der Parteien einen Sachverhalt fixieren und damit gleichzeitig der unterlegenen
Partei in der Berufungsinstanz die Möglichkeit abschneiden, dieses Ergebnis in
Frage zu stellen. Sie sieht insoweit Klärungsbedarf.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Ein Grund die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
a) Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten, mit dem
er sich gegen die von der Klägerin abgerechneten Mengen und Massen ge-
wandt hat, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat, bedarf es der Zulas-
sung weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fort-
bildung des Rechts. Die vom Berufungsgericht dargestellte Rechtslage ergibt
sich unter Berücksichtigung der Funktion des Berufungsverfahrens ohne weite-
res aus dem Gesetz.
Die Berufung hat durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) einen Funktionswechsel erfahren. Sie ist nicht
mehr vollwertige zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der
Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des mate-
riellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststel-
lungen und Beseitigung etwaiger Fehler. Die Reform hat zur Folge, dass sich
die Rekonstruktion des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch mehr auf
die erste Instanz konzentriert. Die Konzentration der Tatsachenfeststellungen in
erster Instanz wird dadurch bewirkt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich
an die fehlerfrei gewonnenen Erkenntnisse der ersten Instanz gebunden wird
und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen sind, soweit dies
durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Von den Parteien und ihren Pro-
zessbevollmächtigten wird erwartet, dass sie mit aller Sorgfalt in der ersten In-
stanz vortragen, um so die Konzentration der Tatsachenfeststellungen in der
ersten Instanz zu verwirklichen (vgl. BT-Drucks. 14/4772, S. 61, 64, 100 f.).
Unterbreiten die Parteien dem Gericht einen unstreitigen Sachverhalt
und legt das erstinstanzliche Gericht deshalb diesen Sachverhalt seiner Ent-
scheidung zugrunde, hat das Berufungsgericht ebenfalls davon auszugehen,
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die unstreitigen
Tatsachen (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295,
299, 300). Neue, von dem unstreitigen Vortrag abweichende Tatsachen sind
vom Berufungsgericht nur zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist, § 529
Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass der
Vortrag des Beklagten zu den Mengen und Massen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Nachdem der Beklagte die Mengen und Mas-
sen unstreitig gestellt hat, war sein Bestreiten in zweiter Instanz ein neues Ver-
teidigungsmittel. Maßgebend ist, ob das Bestreiten bei der gebotenen Sorgfalt
bereits in erster Instanz hätte erfolgen können. Bei dieser Prüfung dürfen die
Anforderungen zwar nicht überspannt werden, jedoch ist auch auf den Zweck
der Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO Bedacht zu nehmen, dass der ent-
scheidungsrelevante Sach- und Streitstoff bereits in erster Instanz vollständig
unterbreitet werden soll (BT-Drucks. 14/4722, S. 101 f.). Mit dieser Zweckbe-
stimmung wäre es nicht vereinbar, wenn die Parteien einen Sachverhalt erstin-
stanzlich mit dem wirksamen Vorbehalt unstreitig stellen könnten, das anfängli-
che Bestreiten in der Berufungsinstanz wieder aufnehmen zu können. Die vom
Gesetzgeber gewollte Konzentration der Tatsachenfeststellung auf die erste
Instanz zwingt die Parteien, grundsätzlich bereits in erster Instanz alles vorzu-
tragen, was aus ihrer Sicht für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist.
Sie dürfen nicht aus prozesstaktischen Gründen auf einen derartigen Vortrag
verzichten. Tun sie es dennoch, stellt dies eine Nachlässigkeit dar, welche die
Berücksichtigung dieses Vorbringens im Berufungsverfahren ausschließt.
Ob das Landgericht, wenn es in der mündlichen Verhandlung eine Eini-
gung der anwaltlich vertretenen Parteien darüber protokolliert, dass für die erste
Instanz Vortrag unstreitig gestellt wird, darauf hinweisen muss, dass der mit
dieser Einigung möglicherweise verfolgte Zweck, im Berufungsverfahren den
Streit über die unstreitig gestellten Tatsachen wieder aufzunehmen, nicht er-
reichbar ist, kann dahinstehen. Soweit die Ausführungen der Nichtzulassungs-
beschwerde so zu verstehen sein sollten, dass die Nichterteilung eines ent-
sprechenden richterlichen Hinweises beanstandet wird, rechtfertigt dies die Zu-
lassung der Revision wegen fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2
ZPO nicht, da die Rüge nicht hinreichend ausgeführt ist.
b) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz ZPO).
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2007 - 4 O 297/98 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2009 - 12 U 1494/07 -