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BGH Beschluss vom 25.11.2009 – 2 StR 465/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 465/09

BESCHLUSS

vom

25. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Der Tat-

richter hat wegen der neuen Taten rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von einem Jahr

und fünf Monaten und von 90 Tagessätzen zu 5 € verhängt und den Angeklag-

ten "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil

des Amtsgerichts Kassel vom 10.05.2007 (…) und der Freiheitsstrafe von acht

Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2008" zur Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.

Bei den genannten Strafen handelte es sich jedoch ihrerseits jeweils um

(nachträgliche) Gesamtstrafen. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

sind aber die Einzelstrafen aus einbeziehungsfähigen früheren Entscheidungen

einzubeziehen, frühere Gesamtstrafen sind ggf. aufzulösen (vgl. Fischer StGB

56. Aufl. § 55 Rn. 8, 15). Zudem hat das Landgericht hier übersehen, dass der

Verurteilung vom 10. Mai 2007 Zäsurwirkung zukam, da nur die damals abgeur-

teilten Taten vom 21. Dezember 2006 und 9. Februar 2007, die dem Strafbefehl

vom 4. Dezember 2006 zugrunde liegende Tat und die jetzt neu abgeurteilten

Taten vor dem Zeitpunkt dieses Urteils begangen wurden. Die Einzelstrafen aus

der Verurteilung vom 24. Januar 2008 waren daher nicht einbeziehungsfähig;

die Gesamtstrafe von acht Monaten hätte gesondert bestehen bleiben müssen

(vgl. Fischer aaO § 55 Rn. 9, 11).

Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass

eine Beschwer des Angeklagten durch den Rechtsfehler hier ausgeschlossen

ist. Bei zutreffender Anwendung der §§ 54, 55 StGB hätte die Einsatzstrafe von

einem Jahr und fünf Monaten mindestens um einen Monat erhöht werden müs-

sen. Bei Aufrechterhaltung der weiteren Gesamtstrafe von acht Monaten hätte

das Gesamtstrafübel daher zwingend mindestens zwei Jahre und zwei Monate

- statt, wie vom Landgericht verhängt, zwei Jahre und einen Monat - betragen.

Es kann hier auch sicher ausgeschlossen werden, dass eine unter zwei

Jahren liegende neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.

Schon in den zurückliegenden Verurteilungen des vielfach vorbestraften Ange-

klagten ist eine günstige Sozialprognose nicht bejaht worden; eine frühere

Strafaussetzung musste widerrufen werden. Der Tatrichter hat bei der Strafzu-

messung zutreffend auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Steigerung

der Gewalttätigkeit des Angeklagten hingewiesen (UA S. 33). Eine Strafausset-

zung wäre daher nicht in Betracht gekommen.

Fischer Roggenbuck Appl

RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert.

Fischer Schmitt