BGH Beschluss vom 25.11.2009 – 2 StR 495/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 19. Mai 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung und mit Nötigung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Einen nicht revidierenden Mitangeklagten hat es we-
gen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubtem Führen einer
Schusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte
gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. den Geschädigten D. auf, um eine tat-
sächlich nicht bestehende angebliche
"Schadensersatz"-Forderung von
17.000 € geltend zu machen. Der Angeklagte rechnete nicht damit, von D. eine
Zahlung erlangen zu können. Der Mittäter S. nahm irrig an, die Forderung be-
stehe tatsächlich; auf Bitte des Angeklagten führte er zur Einschüchterung des
D. eine nicht geladene Pistole und einen Teleskopschlagstock mit sich.
In der Wohnung des D. wurde dieser vom Angeklagten und S. bedroht
und geschlagen: der Angeklagte forderte die Zahlung von 20.000 €, wobei er
wusste, dass ein solcher Anspruch gegen D. tatsächlich gar nicht bestand. Un-
ter Drohungen erreichte er, dass D. ihm einen "Schuldschein" aushändigte und
die Zahlung von monatlich 2.000 € zusagte. Hierbei nahm der Angeklagte nach
den Feststellungen nicht an, dass D. sofort oder später zahlen (können) werde.
Da sich in der Wohnung kein Bargeld fand, nahmen die Angeklagten eine Reihe
von technischen Geräten des Geschädigten mit; der Mitangeklagte S. nahm D.
zudem 50 € Bargeld weg. D. wurde durch die fortbestehenden Drohungen dazu
gezwungen, eine "Quittung" über einen angeblichen Verkauf der Geräte an den
Angeklagten für 500 € auszustellen.
2. Das Landgericht hat die Nötigung zur Erstellung des Schuldscheins
und den Abtransport der Geräte als (einheitliche), durch den Einsatz des Teles-
kopschlagstocks gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierte schwere räuberi-
sche Erpressung angesehen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat, hinsichtlich des Schuldscheins schon deshalb unzutreffend, weil
nach den Feststellungen des Landgerichts mit einer Verwendung dieser Urkun-
de zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht ernstlich zu
rechnen war; der Angeklagte beabsichtigte solches auch nicht.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt aber auch kein
Versuch der schweren räuberischen Erpressung vor. Das Landgericht hat aus-
drücklich festgestellt, dass der Angeklagte weder mit einer sofortigen noch einer
zukünftigen Zahlung des D. rechnete (UA S. 17/18). Der erforderliche Tatvor-
satz ist damit nicht festgestellt. Die Erpressung des "Schuldscheins" und der
"Quittung" ist als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB zu werten.
Hinsichtlich der Wegnahme der Sachen liegt nicht räuberische Erpres-
sung, sondern schwerer Raub vor, den der Angeklagte gemeinsam mit S. be-
gangen hat.
Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht
dem nicht entgegen, da der Angeklagte, der das festgestellte Tatgeschehen im
Wesentlichen eingeräumt hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können.
3. Der Strafausspruch war aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Gene-
ralbundesanwalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzutreffende
rechtliche Bewertung sich auf den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten
ausgewirkt hat, denn der Tatrichter hat seiner Zumessung einen wesentlich
abweichenden Schuldumfang - vollendeter Erpressungsschaden von über
20.000 € statt Raubschaden von etwa 500 € - zugrunde gelegt. Der Senat kann
nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung
eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Fischer
Roggenbuck
Appl
RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert.
Fischer
Schmitt