Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2009 – 2 StR 495/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 19. Mai 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung und mit Nötigung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt. Einen nicht revidierenden Mitangeklagten hat es we-

gen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und unerlaubtem Führen einer

Schusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt.

3

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise

Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte

gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. den Geschädigten D. auf, um eine tat-

sächlich nicht bestehende angebliche

"Schadensersatz"-Forderung von

17.000 € geltend zu machen. Der Angeklagte rechnete nicht damit, von D. eine

Zahlung erlangen zu können. Der Mittäter S. nahm irrig an, die Forderung be-

stehe tatsächlich; auf Bitte des Angeklagten führte er zur Einschüchterung des

D. eine nicht geladene Pistole und einen Teleskopschlagstock mit sich.

4

In der Wohnung des D. wurde dieser vom Angeklagten und S. bedroht

und geschlagen: der Angeklagte forderte die Zahlung von 20.000 €, wobei er

wusste, dass ein solcher Anspruch gegen D. tatsächlich gar nicht bestand. Un-

ter Drohungen erreichte er, dass D. ihm einen "Schuldschein" aushändigte und

die Zahlung von monatlich 2.000 € zusagte. Hierbei nahm der Angeklagte nach

den Feststellungen nicht an, dass D. sofort oder später zahlen (können) werde.

Da sich in der Wohnung kein Bargeld fand, nahmen die Angeklagten eine Reihe

von technischen Geräten des Geschädigten mit; der Mitangeklagte S. nahm D.

zudem 50 € Bargeld weg. D. wurde durch die fortbestehenden Drohungen dazu

gezwungen, eine "Quittung" über einen angeblichen Verkauf der Geräte an den

Angeklagten für 500 € auszustellen.

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2. Das Landgericht hat die Nötigung zur Erstellung des Schuldscheins

und den Abtransport der Geräte als (einheitliche), durch den Einsatz des Teles-

kopschlagstocks gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierte schwere räuberi-

sche Erpressung angesehen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend

ausgeführt hat, hinsichtlich des Schuldscheins schon deshalb unzutreffend, weil

nach den Feststellungen des Landgerichts mit einer Verwendung dieser Urkun-

de zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht ernstlich zu

rechnen war; der Angeklagte beabsichtigte solches auch nicht.

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Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt aber auch kein

Versuch der schweren räuberischen Erpressung vor. Das Landgericht hat aus-

drücklich festgestellt, dass der Angeklagte weder mit einer sofortigen noch einer

zukünftigen Zahlung des D. rechnete (UA S. 17/18). Der erforderliche Tatvor-

satz ist damit nicht festgestellt. Die Erpressung des "Schuldscheins" und der

"Quittung" ist als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB zu werten.

Hinsichtlich der Wegnahme der Sachen liegt nicht räuberische Erpres-

sung, sondern schwerer Raub vor, den der Angeklagte gemeinsam mit S. be-

gangen hat.

Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht

dem nicht entgegen, da der Angeklagte, der das festgestellte Tatgeschehen im

Wesentlichen eingeräumt hat, sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können.

3. Der Strafausspruch war aufzuheben. Entgegen der Ansicht des Gene-

ralbundesanwalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unzutreffende

rechtliche Bewertung sich auf den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten

ausgewirkt hat, denn der Tatrichter hat seiner Zumessung einen wesentlich

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abweichenden Schuldumfang - vollendeter Erpressungsschaden von über

20.000 € statt Raubschaden von etwa 500 € - zugrunde gelegt. Der Senat kann

nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung

eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Fischer

Roggenbuck

Appl

RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert.

Fischer

Schmitt