BGH Beschluss vom 25.11.2009 – 5 StR 472/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. November 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009
beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts hinsichtlich des Falls II.6 der Urteilsgründe (Tat
vom 23. Januar 2008) nach § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen
notwendigen Auslagen.
2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen
das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
8. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer
wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten – die
ohne die versuchte gefährliche Körperverletzung für sich genommen die An-
ordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten – zur Wahrung der Verhält-
nismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeit-
nah zu prüfen haben.
Brause Raum Schaal
Schneider König