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BGH Urteil vom 26.11.2009 – 4 StR 341/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 341/09

URTEIL

vom

26. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Dr. Franke,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Rostock vom 15. April 2009 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen

worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in der Si-

cherungsverwahrung anzuordnen.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä-

ßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbs-

mäßiger Urkundenfälschung, unter Einbeziehung von Strafen aus drei Vorverur-

teilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt und die in Spanien erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Frei-

heitsstrafe angerechnet. Ferner hat es den Angeklagten entsprechend seinem

Anerkenntnis zur Zahlung von Schadensersatz an zwei Adhäsionskläger verur-

teilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-

verwahrung hat das Landgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft

ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Begründung abgesehen,

dass zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Hang habe,

erhebliche Straftaten „im Sinne von § 66 Abs. 3 StGB“ zu begehen und deshalb

für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht bestünden. Hiergegen wendet sich die

Staatsanwaltschaft mit ihrer auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-

stützten Revision, die sie auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Ange-

klagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Das Rechtsmittel ist be-

gründet.

II.

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1. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Die Beschränkung auf die

Anordnung oder Ablehnung der Sicherungsverwahrung ist möglich, sofern zwi-

schen ihr und der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe kein untrennbarer Zu-

sammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101, 102 f.; 50, 188, 197; BGHR StGB

§ 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6). So verhält es sich hier. Es kann aus-

geschlossen werden, dass die erkannten maßvollen Einzelstrafen milder ausge-

fallen wären oder das Landgericht auf eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe er-

kannt hätte, wenn es die Sicherungsverwahrung angeordnet hätte.

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2. Die Revision hat mit der Rüge zu § 246 a Satz 1 StPO Erfolg, so dass

es eines Eingehens auf die erhobene weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge

nicht bedarf.

a) Nach § 246 a Satz 1 StPO ist das Gericht verpflichtet, in der Haupt-

verhandlung einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu

vernehmen, wenn in Betracht kommt, dass dessen Unterbringung nach § 66

StGB angeordnet oder vorbehalten werden wird. Dabei genügt nach allgemei-

ner Auffassung bereits die Möglichkeit einer solchen Maßregelanordnung (BGH

NStZ 1994, 95, 96; Fischer in KK 6. Aufl. § 246 a Rn. 2; Meyer-Goßner StPO

52. Aufl. § 246 a Rn. 1). Diese Möglichkeit bestand hier. Das folgt bereits aus

der Tatsache, dass sich das Landgericht - die formellen Voraussetzungen der

Sicherungsverwahrung implizit bejahend - in den Urteilsgründen mit der Frage

auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte infolge eines Hanges zur Begehung

erheblicher Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB). Gerade darüber darf nach dem Sinn des § 246 a Satz 1 StPO nicht oh-

ne die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen entschie-

den werden (BGH aaO).

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b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Nichtanordnung der Si-

cherungsverwahrung auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht (§ 337

StPO). Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sowie des § 66

Abs. 3 Satz 2 StGB (zum Verhältnis der beiden Vorschriften vgl. Rissing-van

Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rn. 94; Jehle in SSW-StGB § 66 Rn. 43) lie-

gen hier vor. Zwar erscheinen die Ausführungen, mit denen das Landgericht

einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat,

für sich gesehen durchaus tragfähig. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen

werden, dass ein Sachverständiger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse

und Erfahrungen zu anderen Schlüssen gekommen wäre, mit denen sich die

Strafkammer hätte auseinandersetzen müssen und auf Grund derer sie mögli-

cherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer