Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2009 – 4 StR 550/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fran- kenthal vom 26. August 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass der Angeklagte im Fall I.1. wegen besonders schweren Rau- bes, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaub- ten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln schuldig ist und im Fall I.2. die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbe- zeichneten Urteils wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer