BGH Beschluss vom 26.11.2009 – 5 StR 424/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. März 2009 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen
18 und 19 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfal-
len,
b) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen 1 bis 19
verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der Ge-
samtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen in 25 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat
es ihm „für immer verboten, den Beruf des Erziehers von Kindern und Ju-
gendlichen auszuüben“ und für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht
angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat
den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das
Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 18 und 19 der Urteilsgründe
der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des schwe-
ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig ist.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt
hat, muss die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuel-
len Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen,
weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Für die – wovon zuguns-
ten des Angeklagten auszugehen ist – Anfang April 1998 begangenen Taten
ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen die
fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) be-
reits im April 2003 abgelaufen. Eine Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über
die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl I S. 3007) geänderten Fassung, nach der die Verjährung
auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
res des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Änderungsgesetzes am 1. April 2004 war die Verjährung bereits
eingetreten (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).
2. Wie die Jugendschutzkammer nach Urteilsverkündung selbst er-
kannt hat (UA S. 14/15), ist sie in den Fällen 1 bis 9 und 11 bis 19 von einem
falschen Strafrahmen ausgegangen. Zur Tatzeit dieser Fälle galt § 176a
Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, der Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr vorsah; stattdessen hat die Strafkammer einen
Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt. Auch im Fall 10 ist
die Strafrahmenwahl anhand einer unzutreffenden Fassung des § 176 StGB
erfolgt. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 1 und 2 StGB, wonach – anders als bei
der jetzigen Fassung – noch die Annahme eines minder schweren Falles
möglich war.
Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich die Fehler auf die jeweili-
gen Einzelstrafbemessungen ausgewirkt haben. Das zieht die Aufhebung der
Gesamtstrafe nach sich.
Der übrige Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben.
Basdorf Raum Schaal
Schneider König