Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2009 – 5 StR 424/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 13. März 2009 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen

18 und 19 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfal-

len,

b) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen 1 bis 19

verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der Ge-

samtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen in 25 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in

Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat

es ihm „für immer verboten, den Beruf des Erziehers von Kindern und Ju-

gendlichen auszuüben“ und für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht

angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat

den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das

Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 18 und 19 der Urteilsgründe

der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des schwe-

ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt

hat, muss die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuel-

len Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen,

weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Für die – wovon zuguns-

ten des Angeklagten auszugehen ist – Anfang April 1998 begangenen Taten

ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen die

fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) be-

reits im April 2003 abgelaufen. Eine Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB

in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über

die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezem-

ber 2003 (BGBl I S. 3007) geänderten Fassung, nach der die Verjährung

auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-

res des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkraft-

tretens des Änderungsgesetzes am 1. April 2004 war die Verjährung bereits

eingetreten (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).

3

2. Wie die Jugendschutzkammer nach Urteilsverkündung selbst er-

kannt hat (UA S. 14/15), ist sie in den Fällen 1 bis 9 und 11 bis 19 von einem

falschen Strafrahmen ausgegangen. Zur Tatzeit dieser Fälle galt § 176a

Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, der Freiheits-

strafe nicht unter einem Jahr vorsah; stattdessen hat die Strafkammer einen

Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt. Auch im Fall 10 ist

die Strafrahmenwahl anhand einer unzutreffenden Fassung des § 176 StGB

erfolgt. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 1 und 2 StGB, wonach – anders als bei

der jetzigen Fassung – noch die Annahme eines minder schweren Falles

möglich war.

Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich die Fehler auf die jeweili-

gen Einzelstrafbemessungen ausgewirkt haben. Das zieht die Aufhebung der

Gesamtstrafe nach sich.

Der übrige Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben.

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