Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2009 – 5 StR 427/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009

beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-

geklagte im Fall 25 der Urteilsgründe wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und im Fall 26 der

Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde;

insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen.

Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

26. Mai 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der

Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

zwei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäu-

bungsmitteln in vier Fällen schuldig ist; die Einzelstrafen

in den Fällen 25 und 26 entfallen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Die Teileinstellung hinsichtlich der Fälle 25 und 26 erfolgte, weil die unter

Ziffer 24 bis 26 der Urteilsgründe geschilderten Handlungen des Angeklagten

nicht ausschließbar eine Bewertungseinheit bilden. Sie zieht die Schuld-

spruchänderung sowie die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen (Fall 25:

Geldstrafe von 90 Tagessätzen; Fall 26: Freiheitsstrafe von einem Jahr und

zehn Monaten) nach sich. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen blei-

ben. Im Hinblick auf die Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (u. a. fünf

Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten, eine Einzel-

freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten, zwölf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils

einem Jahr) schließt der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren ohne die für die von der Verfolgung ausgenommenen Fälle verhäng-

ten Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre. Überdies sind die ordnungsge-

mäß festgestellten Handlungen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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