BGH Urteil vom 26.11.2009 – III ZR 316/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-
den vom 12. November 2008 - 6 U 186/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die
außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 214.099,92 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1.
Der Kläger kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat,
auf Bereicherungsansprüche gegen die C. on J. M. C.
G. als anderweitige Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil
solche Ansprüche angesichts der Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses
im Vermögensgesetz zweifelhaft sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 18, 30;
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04 - NJW-RR 2006, 733, 735
Rn. 22).
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass Ansprü-
che in entsprechender Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 3
Abs. 3 Satz 4 VermG als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommen.
a) Der Kläger ist im Sinne der vermögensrechtlichen Vorschriften als
Verfügungsberechtiger im Verhältnis zur C. on J. M. C.
G. anzusehen. Die Beschwerde macht zwar mit Recht darauf
aufmerksam, dass der zugunsten des Klägers ergangene Bescheid über die
Rückübertragung des Grundstücks an ihn nicht bestandskräftig geworden und
durch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Wirkung ex tunc aufgehoben wor-
den ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger in der Zeit, als er die In-
vestitionen tätigte, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Hierbei wäre
es auch geblieben, wenn der Restitutionsantrag der C. on J.
M. C. G. unbegründet gewesen wäre. Deswegen kann es
im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Kläger und der
C. on J. M. C. G. ein Restitutionsverhält-
nis bestanden hat, auf das die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3
Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG Anwendung finden.
b) Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG waren nicht so weitläufig,
unsicher oder im Ergebnis zweifelhaft, dass ein Verweis auf sie unzumutbar
gewesen wäre. Zwar gibt es im Restitutionsverhältnis keinen allgemeinen Auf-
wendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB, so dass gewöhnliche Be-
triebs- und Erhaltungskosten aus den (bis zum 30. Juni 1994 beim Verfügungs-
berechtigten verbleibenden) Mieteinnahmen zu bestreiten sind (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186). In vielen Fallgestaltungen hat die
Rechtsprechung jedoch in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4
VermG einen Kostenerstattungsanspruch angenommen, etwa für alle Rechts-
geschäfte und Maßnahmen, die der Erfüllung einer Rechtspflicht im Sinn des
§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG dienen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57,
65 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 443), bei der Durchfüh-
rung von Maßnahmen, die von der Gemeinde nach Maßgabe des § 177 Abs. 4
und 5 BauGB finanziert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 240 ff) und
für außergewöhnliche Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des
Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG (vgl. Senats-
urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245 unter 5.; insoweit
ohne Abdruck in BGHZ 150, 237). Diese Rechtsprechung ist durch die vom Be-
rufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März
2005 (V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 888 f = ZOV 2005, 157, 158 f) fortge-
führt worden. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten erheblichen Inves-
titionen und der Aufnahme entsprechender Darlehensmittel spricht einiges da-
für, dass es sich im Kern um außergewöhnliche Maßnahmen gehandelt haben
dürfte, für die - jedenfalls zu einem großen Teil - Kostenerstattungsansprüche in
Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund war es Sache des Klägers, im Einzel-
nen näher darzulegen, für welche Maßnahmen es an einer anderweitigen Er-
satzmöglichkeit fehlte. Diese Darlegungslast wird nicht - wie die Beschwerde
meint - dadurch berührt, dass man die Beklagte als Spezialbehörde, die über
vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat, für verpflichtet hält, den
Kläger auf diese Ersatzmöglichkeiten hinzuweisen.
3.
Auch im Übrigen bietet die Beschwerde des Klägers keinen Anlass zur
Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgese-
hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.05.2008 - 15 O 4659/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.11.2008 - 6 U 186/08 -