BGH Beschluss vom 26.11.2009 – III ZR 326/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2009
in der Baulandsache
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ge-
gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats
- Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. November 2008 wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m.. § 3 ZPO in
Höhe von 20 % des Wertes des Einwurfsgrundstücks festzusetzen.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 49, 317, 318 ff;
51, 341, 342, 345 f; 61, 240, 252; Beschlüsse vom 1. Dezember 1977 - III ZR
139/77 - Rpfleger 1978, 95, 96 und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 130/89 -
juris; zustimmend Schrödter-Stang, BauGB, 7. Aufl., § 228 Rn. 6; Battis in
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 228 Rn. 6; Dieterich,
Baulandumlegung, 5. Aufl. Rn. 454 f; Kalb
in Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
BauGB, Oktober 2008, § 228 Rn. 42 ff) ist bei einer Revision - deren Zulas-
sung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung eines
Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des
Umlegungsplanes angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grund-
stückswertes zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung
die
Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem
verwandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer ver-
nünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genom-
men. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus und
zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt
(Senatbeschlüsse BGHZ 51, aaO und vom 1. Dezember 1977 aaO).
2.
Der vom Antragsteller verfolgte Antrag, den Umlegungsplan aufzuheben,
um damit zu erreichen, dass sein streitgegenständliches Grundstück ihm er-
halten bleibt, ist deshalb mit 20 % des Grundstückswertes zu bewerten. Dabei
kann im Ausgangspunkt der in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ver-
kehrswertgutachten ermittelte Grundstückswert von 40.000 € übernommen
werden.
3.
Eine Erhöhung des Streitwertes tritt auch nicht deswegen ein, weil der
Beteiligte zu 1 (auch) geltend gemacht hat, durch die beabsichtigte Umlegung
würden andere, ihm ebenfalls gehörende Grundstücke außerhalb des Umle-
gungsgebietes Wertminderungen erleiden. Wie der Senat bereits entschieden
hat, ist eine solche Wertminderung für Flächen, die nicht in das Umlegungs-
verfahren einbezogen wurden, bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht zu
berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 51, 341, 346).
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O (Baul.) 10/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07 -