BGH Urteil vom 26.11.2009 – VII ZR 131/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. November 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2008 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepu-
blik Deutschland Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren.
Die Beklagte schrieb Anfang 2005 Arbeiten an einem Brückenbauwerk
der Bundesautobahn A 6 bei S. aus. Die Leistungsbeschreibung enthielt u.a.
die Vorgabe, dass "die Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2005 ausgeführt werden".
Am 16. Februar 2005 gab die Klägerin ein Angebot ab. Das Ende der Zu-
schlagsfrist war auf den 18. März 2005 bestimmt. Die Zuschlagsfrist wurde auf
Bitten der Beklagten mehrfach verlängert, zuletzt von der Klägerin mit Schrei-
ben vom 10. August 2005 bis zum 30. April 2006. Grund hierfür war nach Be-
hauptung der Beklagten ein Beweissicherungsverfahren des Landeskriminalam-
tes, auf welches sie keinerlei Einfluss gehabt habe. Am 24. Februar 2006 wurde
der Klägerin der Zuschlag für das Bauvorhaben zu einer Zuschlagssumme von
1.384.098,10 € erteilt.
Im Rahmen eines Einweisungs- bzw. technischen Gesprächs am
10. März 2006 wurde der Baubeginn auf den 1. April 2006 festgelegt. Noch im
März 2006 reichte die Klägerin Nachtragsangebote über Zusatzkosten für eine
Schutzwand sowie für die Entsorgung von Fräsgut ein, die die Beklagte mit
Schreiben vom 31. März 2006 ablehnte. Am 4. Mai 2006 erteilte die Klägerin
eine erste Abschlagsrechnung, welche unter der Position NA 1 Mehrkosten in
Höhe von 3.888 € für eine transportable Schutzwand und unter der Position
NA 3.3 Mehrkosten für die Entsorgung von Abdichtungen in Höhe von
14.334,78 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, enthielt. Nachdem die Beklagte
diese Positionen nicht anerkannte und nicht ausglich, hat die Klägerin mit der
vorliegenden Klage diese Beträge nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten ver-
langt.
Die Klägerin behauptet unter näherer Darlegung im Einzelnen, dass sich
ihre angebotenen Einheitspreise zu den entsprechenden Positionen aufgrund
der Verschiebung der Ausführungszeiten der Baumaßnahme unter Berücksich-
tigung der ihr entstandenen Mehrkosten um diese Beträge erhöht hätten. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in NZBau 2008, 577 veröffent-
I.
licht ist, hält einen Anspruch der Klägerin durch Anpassung der angebotenen
Einheitspreise für nicht gegeben. Die im Rahmen des Bietergesprächs hierzu
ausgetauschten Erklärungen besäßen keinen Erklärungsinhalt im Sinne eines
Anerkenntnisses der Beklagten für Mehrkosten. Auch könne eine Vertragsan-
passung nicht durch eine rechtsanaloge Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B erfol-
gen. Die Verlängerung der Bindefrist besäße den rechtsgeschäftlichen Erklä-
rungsgehalt, dass sich der Bieter bis zum festgelegten Datum an sein Angebot
halte. Er sage hiermit verbindlich zu, im Falle des fristgerechten Zuschlags die
Arbeiten zu dem angebotenen Preis auch tatsächlich auszuführen. Könne er die
Angebotspreise nicht halten, müsse er notfalls aus dem Vergabeverfahren aus-
scheiden.
Eine Vertragsanpassung könne allenfalls nach den Rechtsgrundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgenommen werden. Soweit die Kläge-
rin sich in der Berufungsinstanz hilfsweise ergänzend auch hierauf berufen ha-
be, stelle dies eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar.
Dieser Klagegrund könne deshalb nicht sachlich beschieden werden; indes fülle
der Sachvortrag der Klägerin darüberhinaus die Anspruchsgrundlage auch nicht
aus.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte
das Bauvorhaben mit einer Ausführungsfrist im Frühjahr/Sommer 2005 ausge-
schrieben hatte. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Vorgabe des Leistungs-
verzeichnisses. Die Klägerin gab dementsprechend ein Angebot mit dieser Bau-
zeit ab.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht stillschweigend mit dem Landge-
richt davon ausgegangen, dass die erbetenen Zustimmungen zur Verlängerung
der Zuschlagsfrist dahin zu verstehen sind, dass die Bieter und damit auch die
Klägerin die Frist verlängern sollten, bis zu der sie sich an ihr Angebot gebun-
den halten wollten. Zu Unrecht misst das Berufungsgericht allerdings der Erklä-
rung des Bieters zur Bindefristverlängerung den Inhalt bei, im Falle des fristge-
rechten Zuschlags die Arbeiten zu dem angebotenen Preis zu einem sich aus
der Fristverlängerung ergebenden neuen, von der Ausschreibung abweichen-
den Termin auszuführen. Eine solche Auslegung berücksichtigt nicht hinrei-
chend, dass Erklärungen zur Bindefristverlängerung regelmäßig so zu verste-
hen sind, dass sie im Einklang mit vergaberechtlichen Bestimmungen stehen.
Dies hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils bereits entschieden
und im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Urteil vom
11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370 = ZfBR
2009, 574, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 22 bis 27). Hiernach
hat die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter nur die Bedeutung,
dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechts-
geschäftliche Bindungsfrist an das Angebot gemäß § 148 BGB, zugleich Binde-
frist nach § 19 Nr. 3 VOB/A, verlängert werden soll. Aussagen dazu, was ver-
traglich zu gelten hat, wenn die Ausführungsfristen der Ausschreibung und des
Angebots nicht mehr eingehalten werden können, sind damit nicht verbunden.
Insbesondere ändert der Bieter hiermit nicht sein Angebot hinsichtlich der Aus-
führungstermine ab.
3. Damit erweist sich auch die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts,
durch den Zuschlag der Beklagten sei der Vertrag mit einer an den verzögerten
Zuschlag angepassten Ausführungszeit zu den alten Preisen zustande gekom-
men, als unzutreffend.
Vielmehr hat die Beklagte das vorliegende Angebot der Klägerin unver-
ändert angenommen. Die Zuschlagserklärung hat keinen anderen Inhalt als
bereits die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, wenn nicht etwas an-
deres klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom
11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 34 bis 41). Letzteres hat das Berufungs-
gericht nicht festgestellt und wird im Revisionsverfahren auch nicht geltend ge-
macht.
Nach einem solchen Vertragsschluss kann es bei der vereinbarten Aus-
führungszeit nicht verbleiben. Sie ist aus tatsächlichen Gründen bereits gegen-
standslos. Ein ersatzloser Wegfall entspricht jedoch nicht dem Willen der Par-
teien. Das Verhalten der Parteien ist dahin auszulegen, dass sie den Vertrag
zwar bereits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf
Rechnung tragende Fristen oder Termine und ihre Folgen auf die Vergütung
jedoch noch eine Einigung herbeiführen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai
2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 44, 49). Das ist hier teilweise geschehen, indem
der Baubeginn einvernehmlich auf den 1. April 2006 festgelegt wurde. Zu den
Folgen dieser Änderung auf die Vergütung haben die Parteien dagegen keine
Einigung getroffen. Die durch diese fehlende Einigung entstandene Lücke des
Vertrages ist durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass
der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2
Nr. 5 VOB/B anzupassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08,
aaO, Tz. 44, 46, 49).
4. Der zwischen den Parteien so zustande gekommene Vertrag enthält
damit die Vereinbarung, dass die angebotenen Einheitspreise gelten, jedoch
durch die eingetretene Verschiebung der Bauzeit Änderungen der Preise in An-
lehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht kommen. Haben
sich die Parteien wie hier über neue Preise nicht geeinigt, kann der Auftrag-
nehmer die erhöhte Vergütung unmittelbar einklagen (vgl. BGH, Urteil vom
21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, 39).
5. Inwieweit eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn die Klägerin
Anlass für die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegeben hätte, kann
dahinstehen. Anhaltspunkte dafür sind weder den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts zu entnehmen noch sind sie der mündlichen Verhandlung von der
Beklagten vorgetragen worden. Hat die Klägerin keinen Anlass für die Einlei-
tung des Beweissicherungsverfahrens gegeben, so ist dies dem Fall vergleich-
bar, in dem die Verzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren eines übergan-
genen Bieters verursacht worden ist. Die Parteien hätten auch dann redlicher-
weise eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit vereinbart.
III.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Feststellungen
dazu, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Geltendmachung des
Mehrvergütungsanspruchs vorliegen, fehlen bisher.
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2007 - 11 O 142/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 U 500/07-170- -