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BGH Urteil vom 26.11.2009 – VII ZR 133/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,

Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Der Beschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 9. Mai 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von

274.427,95 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der

Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-

beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-

lassung der Revision zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 868.505,46 €

Stattgebender Teil: 274.427,95 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin als Auftragnehmerin fordert von der Beklagten als Auftrag-

geberin Zahlung von Werklohn für die Bauvorhaben P., D. und K. Im Wege der

Aufrechnung und Widerklage macht die Beklagte Gegenforderungen aus dem

Bauvorhaben K. geltend. Den entsprechenden Bauvertrag hatte die Beklagte

außerordentlich gekündigt.

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Das Landgericht hat der Klägerin Werklohn für die zwei im Beschwerde-

verfahren nicht im Streit stehenden Bauvorhaben D. und P. in Höhe von zu-

sammen 55.893,69 € zuerkannt. Für das Bauvorhaben K. hat es 64.440,28 €

für berechtigt angesehen. Den beklagtenseits errechneten Abzug vom Werk-

lohn wegen nicht ausgeführter Restarbeiten hat es nicht vorgenommen. Gegen-

forderungen der Beklagten aus dem Bauvorhaben K. hat es in Höhe von

895.552,62 € für berechtigt gehalten; es hat die Klage abgewiesen und der Wi-

derklage in Höhe von 775.218,65 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin

und Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht Werklohn für

D. und P. in Höhe von 55.894,40 € und für das Bauvorhaben K. in Höhe von

83.499,73 € für berechtigt gehalten. Gegenforderungen aus dem Bauvorhaben

K. stünden der Beklagten in Höhe von 275.093,22 € zu. Auf die Berufung der

Klägerin hat es der Widerklage noch in Höhe von 135.699,09 € stattgegeben

und die Klageabweisung weiterhin aufrechterhalten; die Anschlussberufung hat

es zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte begehrt,

verfolgt sie ihre Widerklageforderung in Höhe von weiteren 868.505,46 € weiter.

II.

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1. Das Berufungsgericht hat, wie zuvor das Landgericht, zugunsten der

Beklagten Kosten der Fertigstellung in Höhe von 11.797,92 € zuerkannt. Die

Beklagte könne gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B Fertigstellungskosten verlan-

gen, weil ihre Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Nr. 4 VOB/B be-

rechtigt gewesen sei. Die Parteien hätten - in Abweichung von der sonst gebo-

tenen Abrechnung eines gekündigten Bauvorhabens - vereinbart, dass der ver-

einbarte Pauschalpreis anzusetzen sei, der um die Fertigstellungskosten der

Beklagten zu kürzen und um Zusatzaufträge oder Mehrkosten der Klägerin zu

erhöhen sei. Die erstinstanzliche Widerklage sei in Höhe von 19.632,08 € auf

Ersatzvornahmeaufwand und in Höhe von 85.062,80 € auf Vorschuss für Fer-

tigstellung gerichtet gewesen. Soweit die Widerklage nun unter Erhöhung des

Betrags neu auf die tatsächlich angefallenen Kosten gestützt werde, sei sie

nach § 533 ZPO nicht zulässig, weil sie auf neue, streitige Tatsachen gestützt

werde. Das Verlangen von Schadensersatz sei gegenüber dem Vorschussan-

spruch ein anderer Streitgegenstand. Ein Hinweis durch das Landgericht sei

nicht geboten gewesen, da das Gericht nicht die Einführung eines anderen

Streitgegenstands zu veranlassen habe. Die mit der Anschlussberufung verfolg-

te Widerklageänderung sei zudem nicht sachdienlich, weil sie zu einer unwirt-

schaftlichen Erweiterung des ohnehin sehr komplexen Streitgegenstands führen

würde.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Fertigstellungskosten in Hö-

he weiterer 84.135,31 €. Das Berufungsurteil beruht in Höhe des Betrags von

81.209,57 € auf der Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches

Unter Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör

hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zu den tatsächlich ent-

standenen Kosten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat zunächst vor dem Landgericht die voraussichtlichen

Fertigstellungskosten verfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil

insoweit ein Vorschussanspruch nach der Schuldrechtsreform nicht mehr be-

stehe und zudem nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr ein Vor-

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schussanspruch auf die Fertigstellungskosten nicht mehr verfolgt werden kön-

ne. In der Berufung hat die Beklagte die Verletzung der Hinweispflicht gerügt

und dargelegt, sie hätte bei einem erfolgten Hinweis des Landgerichts die tat-

sächlichen Kosten abgerechnet, die durch Schlussrechnungen der Drittunter-

nehmer bereits belegt gewesen seien. Diese würden nunmehr geltend ge-

macht. Das Berufungsgericht hat darin eine Klageänderung gesehen, die nicht

sachdienlich sei, und den Vortrag zu den tatsächlichen Kosten zurückgewiesen,

weil er neu sei und ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Das Landgericht sei

nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Beklagte statt des Vor-

schusses einen Schadensersatzanspruch geltend mache.

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Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu den tatsächli-

chen Kosten zu Unrecht zurückgewiesen. Dieser Vortrag war zwar neu. Er ist

jedoch, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, infolge eines Verfahrensman-

gels nicht in der ersten Instanz geltend gemacht worden und war deshalb ge-

mäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Landgericht hätte die Beklagte

darauf hinweisen müssen, dass es den Vorschussanspruch auf die Fertigstel-

lungskosten deshalb für unbegründet hält, weil er nach der Neufassung des

§ 637 BGB nicht mehr bestehe und jedenfalls nach einem Jahr nicht mehr gel-

tend gemacht werden könne, weil einem Auftraggeber ein Zeitraum von über

einem Jahr für die Mängelbeseitigung nicht zugestanden werden könne. Die

Beklagte hätte - ungeachtet der rechtlich bedenklichen Ausführungen des

Landgerichts - nach dem erfolgten Hinweis die tatsächlichen Kosten vorgetra-

gen und den Anspruch darauf gestützt. Die Erwägung des Berufungsgerichts,

das Landgericht habe nicht die Einführung eines neuen Streitgegenstands ver-

anlassen müssen, ist schon deshalb verfehlt, weil das Landgericht lediglich auf

die ihm gekommenen Bedenken hätte hinweisen müssen. Die Reaktion der Be-

klagten war allein deren Sache.

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Das Übergehen dieses Vortrags kann entscheidungserheblich sein. Zu

Unrecht meint das Berufungsgericht, es liege eine Klageänderung vor. Der

Übergang vom Vorschussanspruch auf den Anspruch auf Erstattung der tat-

sächlichen Kosten ist keine Klageänderung, sondern eine Anpassung der Klage

an die geänderten Abrechnungsverhältnisse, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zu

beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, BauR 2006,

717 = ZfBR 2006, 347). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass das Be-

rufungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise die vermeintliche Klageände-

rung als nicht sachdienlich angesehen hat.

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Die Beschwerdebegründung legt dar, dass im Falle eines Hinweises

durch das Landgericht bereits in erster Instanz auf der Grundlage der bereits

vorhandenen Rechnungen der Anspruch auf Fertigstellungskosten so geltend

gemacht worden wäre, wie es dann in zweiter Instanz gemacht wurde.

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Es handelt sich hierbei um geltend gemachte Fertigstellungskosten aus

den Rechnungen der G. GbR vom 10. Mai 2004, Nummer 6204014 über

41.084,82 € und vom 11. März 2004, Nummer 6204009 über 2.145,00 € und

der E. vom 22. Oktober 2003, 0317/405965 über 3.579,75 €, vom 16. März

2004, 0317/423409 über 7.277,50 €, vom 16. März 2004, 0317/423411 über

1.157,65 €, vom 16. März 2004, 0317/423312 über 1.308,55 €, vom

15. September 2004, 0317/453210 über 8.798,00 €, vom 15. September 2004,

0317/453205 über 1.157,65 €, vom 18. Januar 2005, 0317/467950 über

17.400,50 € und vom 18. Januar 2005, 0317/467957 über 1.157,65 €. Von der

sich hieraus ergebenden Summe von 85.067,07 € war der vom Landgericht

aufgrund eines Anerkenntnis bereits zugesprochene Betrag in Höhe von

3.857,50 € abzuziehen, so dass 81.209,57 € verbleiben, deren Berechtigung

das Berufungsgericht nach Zurückverweisung zu prüfen haben wird.

III.

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1. Das Berufungsgericht hält hinsichtlich einer weiteren Position (Umbau

des Luftkanals im Technikraum Thalasso), die die Parteien unter dem Komplex

"Mängel vor Kündigung" abgehandelt hatten, eine Änderung der Widerklage für

gegeben. Diese sei, nachdem die Klägerin widersprochen habe, unzulässig.

Statt des erstinstanzlich geltend gemachten Vorschusses werde nun tatsächli-

cher Beseitigungsaufwand geltend gemacht, sodass ein neuer Streitgegenstand

vorliege. Der neue Sachvortrag sei ebenfalls nicht zuzulassen, da dem Landge-

richt ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen sei.

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2. Das Berufungsurteil beruht in Höhe des Betrags von 2.056,95 € auf

der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht den neuen Sachvortrag der

Beklagten nicht zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf

II. 2. Bezug genommen werden. Auf diesem Fehler kann das Urteil in Höhe der

nicht berücksichtigten Rechnung der E. vom 12. Februar 2004, 0317/419324

über 2.056,95 € beruhen.

IV.

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1. Das Berufungsgericht erachtet die Anschlussberufung der Beklagten

zum Komplex der nach Kündigung aufgetretenen Mängel im Wesentlichen für

unzulässig. Soweit die Beklagte unter Vorlage einer neuen Tabelle zusätzlich

zu dem in erster Instanz geltend gemachten Anspruch in Höhe von 55.045,18 €

weitere Ansprüche bis zu einer Höhe von 99.720,49 € fordere, sei die damit

verbundene Klageänderung, der die Klägerin widersprochen habe, nicht zuzu-

lassen, weil neue streitige Tatsachen eingeführt würden, wie auch die Erweite-

rung des Streitstoffs in dem ohnehin bereits sehr komplexen Rechtsstreit nicht

sachdienlich sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt insoweit einen An-

spruch in Höhe von 3.978,04 €.

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2. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Abspruchs der

Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit es die Widerklage in Hö-

he von 2.215,04 € abgewiesen hat.

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a) Aus den unter II. 2. dargestellten Gründen verletzt die verfahrensfeh-

lerhafte Zurückweisung neuen Vorbringens die Beklagte in ihrem Grundrecht

auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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b) Auf diesem Fehler kann das Urteil in Höhe von 2.215,04 € beruhen.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche wegen der Rechnungen der E. vom

5. Dezember 2003, 0317/411829 über 797,04 €, vom 5. Dezember 2003,

0317/411832 über 808,00 € und vom 18. Dezember 2003, 0317/413803 über

1.618,00 € nicht geprüft. Bei der Rechnung 0317/413803 ist allerdings zu be-

rücksichtigen, dass das Landgericht aufgrund eines Anerkenntnisses hierauf

bereits einen Betrag von 1.008,00 € zugesprochen hat.

V.

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1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagten stehe gegen die

Klägerin wegen des Mangels "Thermostatknöpfe fehlen bzw. sind nicht ange-

klemmt" nur der klägerseits anerkannte Betrag von 523,30 €, nicht der geltend

gemachte Betrag von 1.894,10 € zu. Die beklagtenseits in Bezug genommene

Anlage erlaube eine Zuordnung nicht. Es handele sich um ein Konvolut von et-

wa 15 Seiten.

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2. Das Berufungsurteil beruht in Höhe des Betrags von 1.370,80 € auf

der Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG).

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a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Beklagten

als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Ersichtlich hat das Berufungsgericht nur

die Anlagen, nicht jedoch den zu den Anlagen gehörenden Sachvortrag der Be-

klagten gewürdigt. Im Schriftsatz vom 7. Juni 2007 führt die Beklagte aus, dass

die Rechnung und die Tagelohnzettel einerseits Mängelbeseitigungsarbeiten

(korrekte Montage der Heizkörper und Thermostatventile nach vertauschtem

Vor- und Rücklauf) und andererseits Fertigstellungsarbeiten enthielten. Im Zu-

sammenhang mit den Anlagen war der Vortrag deshalb hinreichend klar.

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b) Darauf kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das

Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Sachvortrags nach entspre-

chender Beweisaufnahme zu einer höheren Widerklageforderung gekommen

wäre.

VI.

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1. Das Berufungsgericht erkennt einen Anspruch der Beklagten wegen

mangelhafter Abluftleistung im Poolbereich nicht an. Von der Klägerin sei

bestritten worden, dass die Sollwerte nicht erreicht seien. Die Beklagte sei des-

halb gehalten gewesen, das Vertragssoll vorzutragen. Nach dem unbestrittenen

Vortrag der Klägerin habe das Raumbuch eine Entlüftungsanlage vorgesehen,

die im Einverständnis mit der Beklagten eingebaut worden sei.

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2. Das Berufungsurteil beruht, wie die Beklagte zu Recht rügt, hinsicht-

lich eines weiteren Betrags von 129.845,56 € auf einer Verletzung ihres An-

spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

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a) Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentli-

chen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfah-

ren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies darauf schließen, dass es den Vor-

trag nicht zur Kenntnis genommen hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember

2007 - VII ZR 137/07, BauR 2008, 512 = NZBau 2008, 251).

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b) So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht geht noch nachvollzieh-

bar davon aus, dass die Parteien übereingekommen sind, eine Entlüftungsan-

lage eines anderen Herstellers einzubauen, die einen höheren Luftvolumen-

strom und eine bessere Wärmerückgewinnungsleistung hatte. Dies war jedoch

nicht Gegenstand der Rüge der Beklagten. Vielmehr hat diese vorgetragen,

dass der vom Gerät gelieferte Luftvolumenstrom die notwendige Entfeuchtung

zwar erbringe, dies aber nur auf Kosten von Behaglichkeitseinbußen und Ge-

sundheitsgefährdungen der Badenden. Mit diesem Vorbringen hat sich das Be-

rufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Den tatsächlich gerügten Mangel hat

es nicht behandelt.

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c) Hierauf kann das Urteil beruhen. Das Berufungsgericht wird zu klären

haben, ob eine mangelhafte Werkleistung der Klägerin gegeben ist. Sodann

wird es gegebenenfalls die Frage klären müssen, ob in den geltend gemachten

Rechnungsbeträgen Sowieso-Kosten enthalten sind.

VII.

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1. Das Berufungsgericht führt aus, es bestehe kein Anspruch der Beklag-

ten wegen Arbeiten an der RLT-Anlage in Höhe von 16.904,83 €. Die Beklagte

habe Mängel nicht ausreichend vorgetragen. Die Bezugnahme auf eine Liste zu

den unter "Dachzentrale" beschriebenen Umständen genüge nicht. Eine Unter-

liste sei nicht erkennbar. Die jeweilige Mängelbeschreibung erlaube überwie-

gend nicht, eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit festzustellen.

Eine Zuordnung der wenigen als Mängel erkennbaren Beschreibungen zu ei-

nem Rechnungsaufwand sei nicht möglich. Das Anlagen-Konvolut, auf das Be-

zug genommen worden sei, umfasse etwa 50 Seiten und sei weder erklärt noch

aus sich heraus verständlich.

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2. Das Berufungsurteil beruht hinsichtlich des Anspruchs in Höhe von

16.904,83 € auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches

29

a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur "Unterliste"

nicht zur Kenntnis genommen.

Bereits vor dem Landgericht hatte die Beklagte zu dieser Rechnungspo-

sition eine Aufschlüsselung vorgenommen, welchen Mängelrügen welche Rech-

nungspositionen zuzuordnen seien. Zwar hat die Beklagte den Bezug zu dieser

Unterliste im Schriftsatz vom 7. Juni 2007 nur unvollständig hergestellt. In die-

sem Schriftsatz ist nur von einer "Unterliste" die Rede, ohne näher zu bezeich-

nen, ob und gegebenenfalls wann diese vorgelegt worden ist. Diese Zuordnung

ergibt sich jedoch, wie die Beklagte zutreffend darlegt, aus dem sonstigen

Sachvortrag zu dieser Position, den das Berufungsgericht offenbar nicht zur

Kenntnis genommen hat.

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Konnte das Berufungsgericht diese Liste gleichwohl nicht auffinden, hätte

es die Beklagte darauf hinweisen müssen. Auf diesen Hinweis hätte die Beklag-

te sodann auf die entsprechende Aktenstelle verwiesen.

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b) Aus der Unterliste ergibt sich, welchen Rügen welche Mängelbeseiti-

gungsarbeiten zuzuordnen sind.

c) Hierauf kann das Urteil auch beruhen. Wäre das Berufungsgericht

dem Vortrag nachgegangen, wäre denkbar, dass es der Beklagten die geltend

gemachten 16.904,83 € zugesprochen hätte.

VIII.

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1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten stünden auch Mehrkos-

ten ihrer Planerin in Höhe von 17.925,20 € als Schadensersatz nicht zu. Hierzu

sei nicht ausreichend vorgetragen. Nachdem die Klägerin diese Position bestrit-

ten habe, hätte die Beklagte vortragen müssen, auf welche Tätigkeiten des In-

genieurbüros der geltend gemachte Mehraufwand bezogen gewesen sei. Dies

habe sich auch nicht aus einer vorgelegten Anlage ergeben.

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2. Das Berufungsurteil beruht in Höhe von 17.925,20 € auf einer Verlet-

zung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Bei dem geltend gemachten Anspruch in Höhe von 17.925,20 € han-

delt es sich um Kosten der Planerin, die nach dem Vortrag der Beklagten des-

wegen angefallen sind, weil die Klägerin mit der Fertigstellung des Bauvorha-

bens vom 28. Oktober 2002 bis zum 10. Dezember 2002 in Verzug war. Diesen

Verzugszeitraum hat das Berufungsgericht an anderer Stelle im Urteil festge-

stellt.

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b) Zusätzlich hat die Beklagte vorgebracht, man habe mit der Planerin für

diesen Zeitraum eine Verlängerungsvereinbarung geschlossen. Diese wurde

spätestens mit Schriftsatz vom 3. Januar 2008 auf gerichtlichen Hinweis vorge-

legt. Des Weiteren hat die Beklagte die Schlussrechnung der Planerin vom

28. Februar 2003 vorgelegt. Aus der handschriftlichen Anlage hierzu ergibt sich

der Betrag von 17.925,20 € mit dem Hinweis "für Bauzeitverlängerungen verur-

sacht durch J. W.". Zutreffend weist die Nichtzulassungsbeschwerde auch dar-

auf hin, dass sich die Beklagte auf den Zeugen M. zur Höhe der Forderung be-

rufen habe.

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c) Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht

den Vortrag der Beklagten umfassend zur Kenntnis genommen hat. Die Nicht-

berücksichtigung des substantiierten Vortrags und das Übergehen des Beweis-

antrags auf Vernehmung des Zeugen M. verletzt den Anspruch der Beklagten

auf rechtliches Gehör.

38

d) Auf dieser Verletzung kann das Urteil auch beruhen. Bestätigt sich der

Vortrag der Beklagten gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme, stünden ihr

17.925,20 € mehr zu.

IX.

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1. Das Berufungsgericht weist weitere Ansprüche der Beklagten in Höhe

von insgesamt 22.900,00 € wegen Mehrkosten der Planerin zurück.

Die Beklagte hat zwei Einzelforderungen in Höhe von 11.000,00 € als

Fertigstellungskosten und 11.900,00 € als Anspruch aus "Mängeln nach Kündi-

gung" geltend gemacht. Ausdrücklich werden diese Beträge im Berufungsurteil

nicht erwähnt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Beru-

fungsgericht den Sachvortrag zur Geltendmachung dieser Forderungen nicht

zugelassen und sie als unzulässige Klageänderung in zweiter Instanz behandelt

hat.

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2. Das Berufungsurteil beruht in Höhe des Betrags von 22.900,00 € auf

der Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Verfahrens-

fehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsge-

richt den neuen Sachvortrag der Beklagten nicht zugelassen. Auf die unter II. 2.

dargestellten Gründe wird Bezug genommen. Auf diesem Fehler kann das Ur-

teil in Höhe der nicht berücksichtigten Teilbeträge aus der Schlussrechnung der

A., Rechnungsnummer AG 3659 vom 28. Februar 2003 über 11.000,00 €

(Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juni 2006, Lfd. Nr. 8 der Fertigstellungskos-

ten, GA VII 1594, vgl. auch die handschriftliche Aufgliederung der Schlussrech-

nung, Anlage B 101 am Ende) und über 11.900,00 € (Schriftsatz der Beklagten

vom 16. Juni 2006, Lfd. Nr. 4 der Mängelbeseitigungskosten für Mängel nach

Kündigung, GA VII 1600, vgl. auch die handschriftliche Aufgliederung der

Schlussrechnung, Anlage B 101 am Ende) beruhen.

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Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der

weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

X.

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

Kniffka

Kuffer

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3/5 O 13/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.05.2008 - 5 U 191/05 -