BGH Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZR 229/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der von
ihm benannte Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht
zuzulassen, weil die Beklagte zu 2 nicht ausreichend zu den von ihr
angestellten Ermittlungen während des erstinstanzlichen Verfahrens
vorgetragen habe, veranlassen die Zulassung der Revision nicht,
weil ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht entscheidungserheblich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 62.524,56 €
Kniffka
Kuffer
Bauner
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 108/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 60/07 -