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BGH Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZR 229/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick

und Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der von

ihm benannte Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht

zuzulassen, weil die Beklagte zu 2 nicht ausreichend zu den von ihr

angestellten Ermittlungen während des erstinstanzlichen Verfahrens

vorgetragen habe, veranlassen die Zulassung der Revision nicht,

weil ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

nicht entscheidungserheblich wäre.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 62.524,56 €

Kniffka

Kuffer

Bauner

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 108/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 60/07 -