Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZR 244/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick

und Halfmeier

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungs-

beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Die Mängel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der

Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend

gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann

nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht

entscheidungserhebliche Ausführungen des Beklagten nicht zur

Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Eick Halfmeier

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2007 - 14 O 187/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 26 U 115/07 -