Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 432/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Volksverhetzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird

a) von der Einziehung des Asservats 10586/04 (zwei Pakete)

abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen

Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-

ändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des vor-

bezeichneten Asservats entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tatein-

heit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu

einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung mehrerer Gegen-

stände, u. a. des Asservats 10586/04 (zwei Pakete), angeordnet. Auf die mit

der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des genannten As-

servats von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den

Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang

hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer