BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 432/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird
a) von der Einziehung des Asservats 10586/04 (zwei Pakete)
abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen
Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-
ändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des vor-
bezeichneten Asservats entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tatein-
heit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu
einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung mehrerer Gegen-
stände, u. a. des Asservats 10586/04 (zwei Pakete), angeordnet. Auf die mit
der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des genannten As-
servats von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den
Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang
hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer